Mit Entscheidungen vom 06.12.2010 verhängte das Bundeskartellamt gegen zwölf Unternehmen aus dem Chemiegroßhandel Bußgelder iHv insgesamt 15,11 Mio. Euro wegen wettbewerbswidriger Absprachen.

Zum Sachverhalt:

In seiner Presseerklärung vom 07.12.2010 nennt das Bundeskartellamt die Hintergründe seiner Entscheidung, auf die hier eingegangen wird:

Das Bundeskartellamt wies nach, dass Vertreter von Chemiegroßhandelsunternehmen für verschiedene Regionen jeweils über mehrere Jahre (teilweise mehrere Jahrzehnte) Preise und Lieferquoten für Industriechemikalien (Commodities) abgesprochen und Kundenschutzvereinbarungen getroffen hatten. Die Absprachen umfassten den Vertrieb der Großhändler, Direktlieferungen der Chemikalienproduzenten waren hiervon aber nicht betroffen.

Eingeleitet wurde das Verfahren bereits Ende 2006 wegen eines Kronzeugenantrags der Brenntag AG mit Sitz in Mülheim/Ruhr. In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wurde gegen dieses Unternehmen daher keine Geldbuße verhängt.

Die Anfang Dezember verhängten Bußgelder beziehen sich auf insgesamt sechs verschiedene regionale Kartelle.

Folgende Unternehmen haben nun einen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes erhalten:

–          BÜFA Chemikalien GmbH & Co. KG, Oldenburg,

–          CG Chemikalien GmbH & Co. KG, Laatzen,

–          Hanke & Seidel GmbH & Co. KG, Steinhagen,

–          Reher & Ramsden Nachflg. (GmbH & Co.), Hamburg,

–          Solvadis GmbH, Frankfurt am Main,

–          Stockmeier Chemie GmbH & Co. KG, Bielefeld,

–          Stockmeier Chemie Dillenburg GmbH & Co. KG, Dillenburg,

–          Stockmeier Chemie Eilenburg GmbH & Co. KG, Eilenburg,

–          Julius Hoesch GmbH & Co. KG, Düren,

–          H. Möller GmbH & Co. KG, Steinfurt,

–          Gebr. Overlack Chemische Fabrik GmbH, Mönchengladbach,

–          Overlack GmbH, Leipzig.

Alle Unternehmen haben sich im Laufe des Verfahrens zu einer umfassenden Kooperation mit dem Kartellamt bereit erklärt.

Weiterhin ermittelt das Kartellamt aber weitere 16 Unternehmen, auch in bislang noch nicht aufgegriffenen Regionen.

Kommentar:

Noch sind die Bußgelder nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann binnen eines Monats Einspruch beim OLG Düsseldorf eingelegt werden. Wegen der Bereitschaftserklärung, das Verfahren alsbald einvernehmlich zu beenden (Settlement), ist aber von der Einlegung eines Rechtsmittels nicht auszugehen.