Rechtsnormen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Das Bundespatentgericht hat durch Beschluss vom 31.05.2010 (Az. 29 W (pat) 506/10) entschieden, dass der Werbeslogan „Schützt was gut ist“ für Verpackungen und Lebensmittel eintragungsfähig ist. So stehe ihm kein Schutzhindernis, insbesondere kein Hindernis wegen fehlender Unterscheidungskraft, entgegen.

Zum Sachverhalt:

Die Markenstelle wies den Antrag auf Anmeldung der Wortmarke „Schützt was gut ist“ für Papier- und Verpackungswaren sowie Lebensmittel und Getränke ab und betrachtete ihn als nicht unterscheidungsfähig und freihaltebedürftig. Die vorliegende allgemeine und sprachüblich gebildete Wortfolge werde als lediglich allgemein anpreisender Webeslogan verstanden, der dazu auffordere, Gutes zu schützen. Die Anmelderin legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle ein und begründet diese mit der „Originalität“, „Prägnanz“ und „Mehrdeutigkeit“ des Slogans, der eine unbestimmt große Anzahl an Schutzfunktionen assoziiere.

Das Bundespatentgericht hebt nun den Beschluss des Markenamts auf.

Es begründet seine Entscheidung damit, dem anzumeldenden Slogan stehe kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere nicht fehlende Unterscheidungskraft oder Freihaltebedüftigkeit, entgegen:

„Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. (…)  Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier: einer sloganartigen Wortfolge) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. (…) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die Wortfolge „SCHÜTZT WAS GUT IST“ für die angemeldeten Waren; sie ist aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Ohne ergänzende Zusätze ist sie in Bezug auf die beanspruchten Waren entgegen der Ansicht der Markenstelle mehrdeutig und regt zum Nachdenken an. Die grammatikalisch korrekt gebildete, aus allgemein bekannten deutschen Wörtern bestehende Wortfolge „SCHÜTZT WAS GUT IST“ ist für die von den beanspruchten Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise zwar grundsätzlich verständlich, aber durch ihre Mehrdeutigkeit weist sie die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst zu werden.“

Kommentar:

Vorliegende Entscheidung knüpft an die aktuelle EuGH-Entscheidung „Vorsprung durch Technik“ (EuGH, Urt. v. 21.01.2010, Az. C-398/08, C-398/08 P: „Die Wortfolge „Vorsprung durch Technik“ lässt zunächst nur einen ursächlichen Zusammenhang erkennen und verlangt vom Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand. Zudem weist dieser Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machen. Schließlich ist, da es sich um einen berühmten Slogan handelt, der seit vielen Jahren von der Rechtsmittelführerin verwendet wird, nicht auszuschließen, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt sind, diesen Slogan mit den von diesem Unternehmen hergestellten Autos zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichtert, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen.“ – Orientierungssatz des EuGH) an. Der EuGH modifizierte in seinem Urteil die Maßstäbe für Werbeslogans entscheidend. Nach Ansicht der höchsten Europäischen Richter soll es für die Unterscheidungskraft eines Slogans nun unerheblich sein, dass dieser in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, vorausgesetzt der Verkehr nimmt ihn als Herkunftshinweis wahr.

Vorliegendes BPatG-Urteil hat für Wortmarkenanmelder die erfreuliche Nachricht, dass die deutschen Gerichte die europäischen Rechtsprechung schnell übernehmen und daher zukünftig mit einer tendenziell einfacheren Eintragung zu rechnen ist. Das Beispiel zeigt auch, dass man eine negative Entscheidung des Markenamts bzw. der Beschwerdekammer nicht einfach hinnehmen sollte.