Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2010 (Az. 28 w (pat) 81/09) entschieden, dass die Wortmarke „Quantec“ als ersichtliche Abwandlung des bzgl. Produkten und Dienstleistungen der Medizin schutzunfähigen Wortes „Quanten“ lediglich über einen geringen Schutzwert verfügt.
Aus Rechtsgründen bestehe keine Verwechselungsgefahr zwischen den beiden Wortmarken.
Zum Sachverhalt:
Der Begriff „Quanten“ wurde als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen wie medizinische Apparate und medizinische Dienstleistungen eingetragen. Die Inhaberin der Wortmarke „Quantec“, einer älteren Marke, widersprach der Eintragung, woraufhin die Markenstelle die angegriffene Marke wieder löschte. Gegen das Löschen legte die Widerspruchsgegnerin Beschwerde beim BPatG ein und berief sich in diesem Zusammenhang auf einen zu geringen Schutzumfang der Widerspruchsmarke.
Das BPatG hebt mit seinem Beschluss nun den Beschluss des DPMA auf und weist den Widerspruch der „Quantec“-Inhaberin zurück. Es begründet seine Entscheidung mit einer rechtlich nicht vorhandenen Verwechselungsgefahr zwischen beiden Wortmarken. Obwohl beide Unternehmen gleiche oder wenigstens sehr ähnliche Produkte und Dienstleistungen anböten und vom Wortlaut her eine Markenähnlichkeit vorliege, müsse bei der rechtlichen Prüfung der „Aspekt, dass das Markenwort „Quanten“ in der Praxis regelmäßig gedanklich um weitere Wortelemente ergänzt werden wird“ bedacht werden. „Hierbei handelt es sich jeweils nur um die Anfügung glatt beschriebener Sachbegriffe, die sich für den Verkehr im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufdrängend und deshalb ohne weiteres Nachdenken gedanklich hinzugefügt werden“. Daher entscheidet das Gericht:
Aus dem beschreibenden und damit markenrechtlich schutzunfähigen Bedeutungsgehalt des Begriffs „Quanten“ ergibt sich ein entsprechend eng zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke (…). Aus der Widerspruchsmarke können deshalb (…) keine Verbietungsrechte gegen die jüngere Marke geltend gemacht werden, sodass eine unmittelbare Verwechselungsgefahr zwischen den beiden Streitmarken somit bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. (…) Die Widersprechende kann zur Verfolgung ihres Begehrens nur auf das Löschungsverfahren verwiesen werden.