Rechtsnorm: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Mit Beschluss vom 09.12.2010 (Az. 28 W (pat) 95/09) entschied das Bundespatentgericht, dass auch die Kombination von Begriffen in verschiedenen Sprachen einem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihe, wenn ihm dennoch eine unmittelbar verständliche Sachaussage zu entnehmen sei. Dem geprüften  Zeichen „CutMetall“ fehle die Unterscheidungskraft nicht nur für Maschinen der metallverarbeitenden Industrie, sondern auch für Maschinen der Kunststoff, Holz und Papier verarbeitenden Industrie.

Zum Sachverhalt:

Nachdem das DPMA die Anmeldung der Wortmarke „CutMetall“ für mehrere Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, legte die Anmelderin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

Nachdem das Gericht auf die allgemeinen Voraussetzungen einer Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einging (Unterscheidungskraft bedeutet demnach die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen. Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann. Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen), entschied es nun, dass die Zurückweisung wegen fehlender Unterscheidungskraft für nahezu alle Waren und Dienstleistungen richtig war. Insbesondere für die Gruppe „Maschinen und Maschinenteile für die Metall, Holz, Kunststoff und Papier verarbeitende Industrie, Materialbearbeitung, Schleifen“ sei eine ausreichende Unterscheidungskraft nicht ersichtlich.

Den Begriff „CutMetall“ verstehe der Verkehr als „schneiden, schleifen, fräsen von Metall“; somit stelle er ausschließlich einen Sachhinweis auf den Bestimmungszweck und die Eignung der Waren und Dienstleistungen dar.

Auch ändere die Kombination aus dem englischen Wort „cut“ und einem deutschen Wort „Metall“ nichts an dieser Auffassung. Zur Annahme einer Unterscheidungskraft hätte zwischen dem angemeldeten Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner produktbeschreibenden Einzelbestandteile ein merklicher Unterschied bestehen müssen.

Kommentar:

Das Gericht versteht den Begriff „CutMetall“ als Qualitätsangabe. Mit seiner Entscheidung weist das Gericht die Marke auch für Waren zurück, die ausdrücklich nicht zum Schneiden von Metall eingesetzt werden (Bsp. Folienschneidemesser, Querschneidemesser für Papier).

Folgt man dieser Entscheidung, sind Markenworte, die lediglich den Einsatzbereich einer Ware angeben (bspw. Metall schneiden), somit mangels Unterscheidungskraft nicht nur für diese konkrete Ware, sondern auch für alle anderen Waren und Dienstleistungen, zurückzuweisen, bei denen derartige Produkteigenschaften relevant sein könnten.