Rechtsnorm: § 8 Abs. 2 MarkenG, RL (EG) 2007/46/EG

Mit Beschluss vom 14.11.2012 (Az. 28 W (pat) 518/11) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die vom Münchner BMW-Konzern angemeldete Wortmarke „M“ für „Sportwagen“ markenfähig und schutzwürdig ist.

Nach Ansicht des Gerichts sei das Zeichen „M“ einerseits unterscheidungsfähig, da der Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ beimesse. Andererseits sei der Buchstabe „M“ auch nicht für Konkurrenzunternehmen freihaltebedürftig.

In seiner Pressenachricht vom 14.11.2012 geht das BPatG noch kurz auf eine ähnlich lautende Klassifizierung für Pkw in einer EG-Richtlinie ein, lehnt im Ergebnis eine Alleinstellungsnotwendigkeit aber ab:

„Zwar enthalte die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 05.09.2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung werde mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung werde der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“.“