Rechtsnormen : §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , 48 Abs. 1 , 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

Mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az. 24 W (pat) 46/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Wortfolge „Bleach & Co.“ nicht markenfähig ist, da sie rein beschreibenden Charakter habe. Daher liege ein absolutes Schutzhindernis iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vor.

Zum Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der für die Bereiche Bleichmittel, Körperpflege und Zahnputzmittel eingetragenen Marke „Bleach & Co.“. Die Antragstellerin beantragt die Löschung dieser Marke wegen absoluter Schutzhindernisse iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG . Mit Beschluss vom 16.10.2009 hat das DPMA die Löschung der angegriffenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen angeordnet. Nach Ansicht des Markenamtes sei die Wortfolge „Bleach & Go“ geeignet, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen und diese insbesondere als schnelle, unkomplizierte Behandlungsmethoden, bzw. als Dienstleistungen zu beschreiben, die solche Behandlungsmethoden betreffen.

Die Antragsgegnerin legte gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde zum BPatG ein.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht erklärte die Antragsgegnerin entsprechend § 48 Abs. 1 MarkenG , auf die angegriffene Marke für alle Waren und Dienstleistungen zu verzichten.

Das BPatG führt aus:

„Bei dieser Verfahrenslage hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt. Mit der Verzichtserklärung der Markeninhaberin ist die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Verzichtserklärung für die Zukunft erloschen. Für eine Entscheidung über den Löschungsantrag für die Vergangenheit fehlt es an dem erforderlichen Individuellen Feststellungsinteresse, nachdem die Antragstellerin erklärt hat, dass sie kein individuelles Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über ihren Löschungsantrag für die Vergangenheit geltend macht. Mit einer Erledigung des Löschungsverfahrens in der Hauptsache verliert der – wegen der Beschwerde der Antragsgegnerin bisher schwebend unwirksame – Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2009 endgültig seine Wirkung.

Billigkeitsgründe, die für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von den Verfahrensbeteiligten auch nicht vorgetragen.“

Kommentar:

Im Rahmen der Verhandlung wurde die Ansicht des DPMA, die Marke „Bleach & Co.“ sei rein beschreibend, bestätigt. Der Marke steht somit ein anfängliches absolutes Schutzhindernis iSv § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen, sie ist nicht eintragungsfähig. Die Antragsgegnerin kam mit ihrer Verzichtserklärung gemäß § 48 Abs. 1 (Gesetzeswortlaut: „Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.“ ) daher einer Bestätigung der Entscheidung des Markenamts durch das Bundespatentgericht zuvor.