Rechtsnormen: §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 2 Nr. 10, 37 Abs. 2 MarkenG

Mit Beschluss vom 23.02.2011 (Az. 26 W (pat) 516/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass bereits eine zehntätige Zeichenbenutzungen einen schützenswerten Besitzstand begründen kann.

Zum Sachverhalt:

Der geschäftsführende Angestellte eines Unternehmens (Ehemann der Unternehmensinhaberin) fotografierte das Zeichen eines Konkurrenzunternehmens vom Firmenwagen ab und meldete später dieses Zeichen unter seinem Namen für Dienstleistungen seines Unternehmens an. Ihm war dabei bewusst, dass die Konkurrenz das Zeichen, das sie erst wenige Tage zuvor auf dem PKW angebracht hatte, ebenfalls zur Anmeldung bringen wollte. Dies geschah dann auch kurz darauf.

Mit Beschluss vom 04.02.2010 wies das DPMA die Anmeldung wegen ersichtlicher Bösgläubigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10  MarkenG zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bereits die positive Kenntnis der konkreten Vorbenutzung des anmeldeten Zeichens die Behinderungsabsicht indiziere. Es sei nicht zwingend notwendig, dass die Erschwerung der Markenbenutzung der einzige, wesentliche Beweggrund für die Markenanmeldung sei.

Hiergegen legte der Anmelder das Rechtsmittel der Beschwerde beim BPatG ein. Zur Begründung führte er aus, dass ein Zeitraum von lediglich zehn Tagen keinen schutzwürdigen Besitzstand begründe; mithin begehre er lediglich Gleichrangigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 MarkenG. Das Bundespatentgericht wies nun die Beschwerde zurück.

Zu Begründung führt es aus, dass eindeutige Hinweise vorlägen, die auf eine Behinderungsabsicht des Anmelders schließen ließen. So weise insbesondere die Wettbewerbssituation zwischen beiden Unternehmen auf eine bösgläubige Markenanmeldung hin. Zudem komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer das Anmeldevorhaben der Konkurrenz gekannt habe. Auch gab er im Rahmen des Verfahrens an, ihm komme es nicht allein darauf an, der Konkurrenz die weitergehende Nutzung des Zeichens zu untersagen. Das Gericht erkennt in dieser Aussage einen für eine Annahme einer Bösgläubigkeit ausreichenden Nebenzweck der Anmeldung.

Hinsichtlich der Situation, dass der Anmelder nicht selbst Unternehmensinhaber ist, führt das BPatG aus, dass dies für die Feststellung einer Behinderungsabsicht unerheblich sei, da er als geschäftsführender Mitarbeiter das Unternehmen auch in wettbewerbsrechtlichen Fragen vertrete.