Rechtsnormen: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az. I ZR 142/07) entschieden:

Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: „KOHLERMIXI“) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: „KOHLER“ und „MIXI“) keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird. (Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte firmiert, produziert und vertreibt unter dem Label „Kohler Küchenmaschinen L.“ Küchenmaschinen mit der Bezeichnung „KOHLERMIXI“. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung u. a. ihrer für Haus- und Küchengeräte eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke „MIXI“.

Nachdem zunächst das LG Stuttgart die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG Stuttgart der Berufung der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte gemäß Antrag.

Nach Revisionszulassung durch das OLG weist nun der BGH die Klage endgültig ab.

Der BGH verneint eine Verwechslungsgefahr und insbesondere auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts verfüge der Bestandteil „MIXI“ innerhalb der angegriffenen Bezeichnung „KOHLERMIXI“ nicht über eine selbstständig kennzeichnende Stellung. So entfalte die Zusammenfügung der Firma „KOHLER“ mit der Bezeichnung „MIXI“ zu einem einzigen Wort eine erhebliche Klammerwirkung. Für den Verkehr bestehe daher keine Veranlassung, den Bestandteil „MIXI“ abzuspalten. Im Übrigen sei der Bestandteil „KOHLER“ auch nicht als Herstellerangabe bekannt.

Das Gericht führt hierzu aus:

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortbestandteils „MIXI“ in dem zusammengesetzten Zeichen „KOHLERMIXI“ ausgegangen. Zwar kann auch in einem jüngeren, aus einem Wort bestehenden Zeichen ein Wortbestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten. Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Inhaber eines bekannten Kennzeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem zusammengesetzten Zeichen kombiniert. Im Streitfall hat der Verkehr aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine Veranlassung, den Bestandteil „MIXI“ des zusammengesetzten Zeichens „KOHLERMIXI“ abzuspalten und ihm eine selbständig kennzeichnende Stellung im Gesamtzeichen beizulegen. Der Name des Beklagten ist als Unternehmensbezeichnung nicht bekannt. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Zusammenfügung des Namens des Beklagten mit der Bezeichnung „MIXI“ zu einem Wort hat eine erhebliche Klammerwirkung. Der Verkehr hat deshalb – anders als bei einer Zusammenfügung der Bezeichnung mit einer bekannten Herstellerangabe – keine Veranlassung, in der aus einem Wort bestehenden angegriffenen Bezeichnung in dem Bestandteil „KOHLER“ die Herstellerangabe und in dem weiteren Bestandteil „MIXI“ eine Produktkennzeichnung zu sehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, aufgrund der selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „MIXI“ in der beanstandeten Bezeichnung „KOHLERMIXI“ sei von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn auszugehen, kann danach keinen Bestand haben; das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht vorliegen und weiterer Sachvortrag der Klägerin hierzu nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Eine Verwechslungsgefahr iSv § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Wort-/Bildmarke Nr. 437 727 „MIXI“ der Klägerin und der beanstandeten Bezeichnung „KOHLERMIXI“ besteht nicht. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „MIXI“ und der angegriffenen Bezeichnung „KOHLERMIXI“ ist nicht gegeben. Trotz der bestehenden Warenidentität ist aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und des sich daraus ergebenden geringen Schutzumfangs der Klagemarke die Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen „MIXI“ und „KOHLERMIXI“ zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens scheidet ebenfalls aus. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zwischen der Klagemarke Nr. 437 727 „MIXI“ und dem Kollisionszeichen „KOHLERMIXI“ besteht ebenfalls nicht.