Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB

 

Aktuell hat der BGH mit Urteil vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10) die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit von Hostprovidern für rechtswidrige Blogeinträge Dritter neu definiert. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Hostprovider seinen Sitz im Nicht-EU-Ausland (hier: Kalifornien) hat, deutsches Recht Anwendung findet.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien bietet als Hostprovider die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Weblogs. Der Kläger beanstandet eine Tatsachenbehauptung in einem von einem Dritten eingerichteten Blog (Hostprovider ist die Beklagte) als unwahr und ehrenrührig und nimmt daher die Beklagte auf Unterlassung der Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.

 

Nachdem beide Vorinstanzen (LG Hamburg, Urt. v. 22.05.2009 – 325 O 145/08; OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 – 7 U 70/09) der Klage stattgegeben hatten, bestätigte der BGH nun die Vorinstanzen dahingehend, dass trotz des amerikanischen Sitzes der Beklagten hier deutsches Recht einschlägig und die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig sei.

 

Hinsichtlich der Fragen, inwieweit die Beklagte nach deutschem Recht für die Tatsachenbehauptung zu haften hat, verweist der Karlsruher Senat zurück an den Berufungssenat zum OLG Hamburg.

Die Bundesrichter konkretisierten mit ihrem Urteil nun aber die Voraussetzungen, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem (Internet-)Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

 

Da das Urteil noch nicht im Volltext vorliegt, verweise ich auf die Pressemitteilung 169/2011 des BGH vom 25.10.2011, mit der die Bundesrichter die wesentlichen Voraussetzungen kurz darlegen:

 

„Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

 

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“

 

Kommentar:

 

Infolge der Rückverweisung hat nun das OLG Hamburg als Instanzgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Rechtsstreit diese Voraussetzungen erfüllt sind.