Heute hat der BGH entschieden, dass Google für persönlichkeitsverletztende Autovervollständigung der Suchwörter haftet. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Unternehmer, der durch diese Funktion mit Scientology in Verbindung gebracht wurde.

Das OLG Köln hatte eine Haftung noch abgelehnt, weil es sich um einen automatisierten, rein technischen Vorgang handelt. Der BGH hingegen wendet die Grundsätze der Störerhaftung an. Danach haftet ein Internetbetreiber wie Google bei Verletzung von Prüfpflichten. Eine Vorabkontrolle wird – wie bei fremden Inhalten eines Content-Providers allgemein – nicht gefordert. Die Haftung setzt also erst ab Inkenntnisetzung ein. Dann aber muss Google dafür sorgen, dass die persönlichkeitsverletztenden Angaben nicht mehr erscheinen.

Das Urteil ist nicht überraschend, sondern setzt die bekannte Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung von Contentprovidern fort.

Es ist davon auszugehen, dass auch in dem vergleichbaren Fall von Bettina Wulff entsprechend geurteilt wird.

Pressemitteilung BGH VI ZR 269/12