Im verhandeltem Fall hat die Beklagte, die in Deutschland neben Kaffee unter anderem auch elektrische Geräte vertreibt, eine elektrische Gebäckpresse in ihren Filialen zum Kauf angeboten.Die Klägerin aus Hongkong stellt Haushaltsgeräte für den Gebrauch in Europa her und meldete eine elektrische Gebäckpresse sowohl als Geschmacksmuster wie auch als Patent in China mit Veröffentlichung im Jahr 2002 erfolgreich beim chinesischen Patentamt an.Mitte des Jahres 2003 führten Beklagte und Klägerin Verhandlungen über den Kauf und Vertrieb von Gebäckpressen, die aber nicht in einer Übereinkunft endeten.

Daraufhin verkaufte die Beklagte ab November 2003 eine elektrische Gebäckpresse in ihren Filialen, was nach Ansicht der Klägerin eine Nachahmung ihrer eigenen Gebäckpresse sei und verlangte von der Beklagten Auskunft und Ersatz für den dadurch erlittenen Schaden.Laut Klägerin kann sie für das Geschmacksmuster Schutz für ein (in Europa) nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster beanspruchen, da es im Jahr 2002 erstmals dem Publikum im Gemeinschaftsgebiet zugänglich gemacht wurde.Dem entgegnete die Beklagte, dass durch eine Veröffentlichung des Geschmacksmusters außerhalb des Gemeinschaftsgebiets kein Schutz für ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster nach Art. 11, 110a Abs. 5 S. 2 GGV entsteht und die Anmeldung beim Patentamt zusätzlich neuheitsschädlich sei.

In erster Instanz gab das Landgericht Hamburg der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Schadenersatz.

Das Berufungsgericht wiederum gab der Beklagten Recht und verneinte die Ansprüche der Klägerin.

Der BGH folgte überwiegend der Argumentation des Berufungsgerichts und bestätigte,

dass der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster nur entstehen kann, wenn das Muster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wird. Danach genießt ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, keinen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster gemäß Art. 11 GGV.

Des Weiteren steht die Veröffentlichung des Geschmackmusters durch das chinesische Patentamt der Neuheit des Klagemusters zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung im Gemeinschaftsgebiet entgegen, da das Geschmacksmuster den entsprechenden Fachkreisen bekannt sein konnte.

BGH, Urteil v. 9. Oktober 2008 – I ZR 126/06  – OLG Hamburg

LG Hamburg

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