Nicht jeder Mangel berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Zunächst einmal muss dem Verkäufer natürlich die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Wenn aber zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Rückforderung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes verlangen. Manchmal wendet der Verkäufer allerdings ein, dass es sich nur um einen unerheblichen Mangel handele, der nicht zum Rücktritt berechtige. Bloß wann ist ein derartiger nicht unerheblicher Mangel gegeben? Als Orientierungspunkt hat nunmehr der BGH festgestellt, dass bei Kosten für die Beseitigung des Mangels in Höhe von 5 % von einem nicht mehr unerheblichen Mangel auszugehen ist, mit anderen Worten: Wenn die Mängelbeseitigungskosten 5 % betragen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Neuwagen, dessen Einparkhilfe nicht funktionierte. Auch dort gab es mehrere erfolglose Nachbesserungsversuche. Der Einbau einer neuen Einparkhilfe kostet lt. Gutachten rund 2.000,00 EUR und damit 6,5 % des Kaufpreises von 27.000,00 EUR. Die Vorinstanz hatte als Hürde noch 10 % des Kaufpreises angenommen.

 

BGH VIII ZR 94/13