Gestern hat der BGH über die Zulässigkeit eines Meinungsforums zur Lehrerbewertung (www.spickmich.de) entschieden (VI ZR 196/08). Über den Fall wird derzeit in der Presse viel berichtet, so dass ich auf die Darstellung des Sachverhalts verzichte. Einzelheiten ergeben sich im übrigen aus der entsprechenden Pressemitteilung des BGH.

Welche praktische Bedeutung geht von dem Urteil für Meinungsforen im Internet aus? Es ist wichtig, sich vor Augen zu halten, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Keineswegs ist es so, dass vom BGH Meinungsäußerungen im Internet „freigegeben“ und pauschal für zulässig erklärt wurden. Immer muss eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (ob und worüber von ihm von Dritten berichtet wird) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Internetnutzers (hier: Bewertung des Lehrers durch den Schüler) vorgenommen werden. Jedenfalls unzulässig sind Schmähungen und Beleidigungen. Wichtig ist auch die vom Gericht vorgenommene Abgrenzung zwischen dem rein privaten Bereich und der beruflichen Sphäre des Betroffenen. Der Privatbereich genießt weitergehenden Schutz als der berufliche oder geschäftliche Bereich. Über Unternehmen kann daher in einem weiteren Rahmen berichtet werden als über Privatpersonen. Es kommt also noch auf den Inhalt der Informationen an, die im Portal veröffentlicht werden. Auch die Frage, ob das Portal Zugangsbeschränkungen aufweist, kann entscheidend sein.

Wichtig ist also festzuhalten, dass von dem Urteil über den entschiedenen Fall hinaus kaum Rückschlüsse auf andere Fälle gezogen werden können. Und dies gilt voraussichtlich auch selbst dann, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, was noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.