Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.01.2010 (Az. I ZR 23/07) festgestellt, dass sich die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der einem kosmetischen Mittel beigelegten Wirkung schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.

Zum Fall: Es ging um die Werbeaussage des Herstellers eines Haarpflegeproduktes mit Coffein. Es wurde damit geworben, dass dieses vor dem schädlichen Einfluss des Hormons Testosteron schütze, die Haarwurzeln wach halte und verhindere, dass die Haarproduktion vorzeitig zurück gehe. Die Vorinstanzen hatten diese Werbung als wettbewerbswidrig angesehen (§ 4 Nr. 11 UWG, § 27 LFGB). Nach Auffassung des BGH reicht es aus, dass die bestätigende Studie lege artis durchgeführt wurde. Die Untersuchungsergebnisse müssen nicht veröffentlicht werden, jedenfalls nicht in der Werbung. Auch muss die Fachwelt sich mit der Wirkungsweise des Produkts nicht auseinander gesetzt haben und erst Recht nicht zu denselben Ergebnissen gelangen. Die Wirkung muss auch nicht gesicherter Erkenntnisstand der Wissenschaft sein.

Kommentar: Die Entscheidung folgt auf die „Priorin“-Entscheidung des BGH, bei der es um Nahrungsergänzungsmittel ging. Dort gibt es eine wortgleiche Vorschrift zu § 27 LFGB, nämlich § 11 LFBG. Der BGH hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass eine in der Fachliteratur veröffentliche randomisierte Doppelblindstudie für den Wirksamkeitsnachweis ausreicht. Das aktuelle Urteil des BGH geht also noch einen Schritt weiter und verlangt keine Doppelblindstudie. Denn dort reichte ein in-vitro-Test aus, also ein Test in einem Reagenzglas, während Doppelblindstudien am Menschen mit Placebos durchgeführt werden. Dieses Urteil hat damit also auch Auswirkungen auf die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln. Auch dort wird man keine Doppelblindstudien als Beleg der Wirksamkeit mehr vorlegen müssen.