Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2009 (Az. I ZR 82/07) entschieden, dass die Verjährung eines Anspruches auf Unterlassung einer nicht erweislich wahren und geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung nicht beginnt, bevor der Gläubiger davon in Kenntnis ist, dass die behauptete Tatsache wahr bzw. unwahr ist. Ein anspruchsbegründender Umstand iSd § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist das negative Tatbestandsmerkmal der Nichterweislichkeit der Wahrheit.

Zum Sachverhalt:

Beide Verfahrensparteien sind Hersteller von Obstbränden. Die Beklagte teilte einem Fachverband für Spirituosen mit, sie habe chemische Tests durchgeführt, die eindeutig nachgewiesen hätten, dass die Obstbrände der Klägerin einen erhöhten Methylalkoholanteil aufwiesen. Im Mai 2005 erfuhr die Klägerin von den Aussagen und beauftragte selbst ein chemisches Labor zur Untersuchung ihrer Obstbrände. Die Ergebnisse dieser Untersuchung, die einen Methylalkoholanteil deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten zeigten, wurden der Klägerin im Juli 2005 zugestellt. Mitte Dezember 2005 erhob die Klägerin schließlich Klage auf Unterlassen dieser nachgewiesen falschen Äußerung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung einer Verjährung des Unterlassungsanspruches ab.

Der BGH stellte mit seinem Urteil nun fest, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 8 Hs. 1 UWG nicht verjährt sei. Die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten beginne gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend sei hier, wann die Klägerin von den Umständen Kenntnis erlangt habe, die den Anspruch auf Unterlassung der fraglichen Behauptung begründen. Nach Ansicht des BGH reicht die Kenntnis des Schreibens allein nicht. Ein weiterer anspruchsbegründender Umstand iSd § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Äußerung. Die Kenntnis dieses Umstandes ist nach BGH-Meinung für den Verjährungsbeginn maßgeblich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Einwendungen des Anspruchsgegners und somit an der Begründetheit des Anspruches bestehen. Die Verjährungsfrist begann daher erst im Juli 2005.

Kommentar:

Vorliegende BGH-Entscheidung enthält eine zentrale Klarstellung für die Verjährung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Auch vom Antragsgegner zu beweisende Tatsachen können anspruchsbegründende Umstände iSd § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein, von deren Kenntnis der Verjährungsbeginn abhängt. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass konkrete Anhaltspunkte für Einwendungen des Anspruchsgegners bestehen und nahe liegen muss, dass dieser sich auf die Einwendungen beruft.