Gestern hat der BGH entschieden, dass in Kreditverträgen befindliche Klauseln zu „Bearbeitungsgebühren“ oder „Bearbeitungsentgelt“ (die Bezeichnung ist dabei nicht wichtig) unwirksam sind. Kernpunkt der Argumentation ist die Tatsache, dass mit dieser Gebühr Kosten/Aufwand auf den Kunden abgewälzt werden sollen, die für die Bank aus eigenem Interesse oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht ohnehin zu übernehmen sind.

Die beiden gleich gelagerten Urteile betreffen alle privaten Ratenkredite. Dabei kommt es nicht darauf an, wofür das Darlehen aufgenommen wurde, ob für die Finanzierung eines Autos oder für die Wohnungseinrichtung. Auch Immobilienkredite sind betroffen. Der Kunde kann daher von seiner Bank das Bearbeitungsentgelt zurückfordern. Zumindest bei Kreditverträge der letzten drei Jahre ist auch noch keine Verjährung der Erstattungsansprüche eingetreten.

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