Mit Urteil vom 25.03.2010 (Az. I ZR 122/08, I ZR 130/08) hat der BGH entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinnahmen erteilen müssen, an dem sie das Urheberrecht des Videofilmherstellers durch Veröffentlichung verletzt haben.

Zum Sachverhalt:

Im ersten Verfahren (I ZR 122/08) wurde die Betreiberin eines Nachrichtensenders verklagt, der am 29.06.2007 mehrfach ein Video ausstrahlte, das den Todessprung des FDP-Politikers Bundesminister a.D. Jürgen W. Möllemann zeigte. Dieses Video wurde vom Kläger aus einem Flugzeug aufgenommen. Im zweiten Verfahren (I ZR 130/08) verklagte der Videofilmer ein Internetportal, das das Video ebenfalls am 29.06.2007 öffentlich zugänglich machte. Der Kläger wollte mit seinen Klagen von den Beklagten Auskunft über die erzielten Werbeerlöse am Veröffentlichungstag erhalten, um in diesem Zusammenhang seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Nachdem die Klagen vor dem zuständigen Landgericht abgewiesen wurden, das OLG den Klagen jedoch stattgab, bestätigte nun abschließend der BGH den Anspruch des Klägers.

In seiner Pressemitteilung vom 25.03.2010 schreibt der BGH:

„Die Beklagten  haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie seien dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz umfasse (…) die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötige der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. (…) Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu zählte am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebe den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.“