Ganz aktuell hat der BGH mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 75/08) entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer“ auch dann zulässig ist, wenn sie erst am Tage des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein Wettbewerber gegen das Unternehmen MediaMarkt, das am 04.01.2007 kurz nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16% auf 19% online mit der Anzeige „Nur heute, 04. Januar, Haushaltsgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer“ warb. Durch den Kläger wurde Wettbewerbswidrigkeit beanstandet, die damit begründet wurde, dass eine Preissenkung nur am Tage des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei und dies zur Folge hätte, dass wenigstens berufstätigen Verbrauchern ein angemessener Preisvergleich aufgrund des durch die Werbung erzeugten Zeitdrucks nichts mehr möglich gewesen sei.

Der BGH entschied nun abschließend, dass in der beanstandeten Werbung keine unangemessene und unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers iSv §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG zu sehen sei. Es müsse auf den mündigen Verbraucher abgestellt werden, der trotz solcher Kaufanreize rational mit beworbenen Angeboten umgehen könne.

In seiner Pressemitteilung vom 31.03.2010 führt der BGH seine Entscheidung weiter aus:

Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allen aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot  eines Mitbewerbers entgeht.

Kommentar: Der BGH hat ein anderes Bild vom „mündigen“ , durchschnittlich informierten Verbraucher, der den Maßstab für die Frage darstellt, ob eine Werbung irreführend ist oder nicht. Gerade im Internetzeitalter ist es kein Problem, in kürzester Zeit einen Preisvergleich durchzuführen, um zu überprüfen, ob der Tagespreis angemessen ist oder nicht. Das hat der BGH – anders als die Vorinstanz – richtig eingeschätzt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH