Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az. I ZR 137/09) entschieden, dass das Tabakwerbeverbot auch für Anzeigen gilt, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Hinweis auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne dabei direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben.

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein Verbraucherverband gegen einen Tabakhersteller wegen einer Veröffentlichung in der Zeitschrift „Vorwärts“. In der Anzeige sah der Verbraucherverband einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben.

Unter der Überschrift „Unser wichtigstes Cigarettenpapier“ erschien folgender Text:

„Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen, können Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …“

Kleingedruckt unter dem Text waren die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt.

Nachdem zunächst das Landgericht (LG Hamburg, Urt. v. 14.12.2007, Az. 406 O 175/07) die Klage abgewiesen hatte, hob die Berufungsinstanz (OLG Hamburg, Urt. v. 19. 08.2009, Az. 5 U 11/08) das erstinstanzliche Urteil auf.

Der BGH sieht in der streitigen Anzeige zumindest eine indirekte Werbewirkung und bestätigte nun das Urteil des OLG Hamburg.

In seiner Pressemitteilung Nr. 225/2010 vom 22.11.2010 führt der BGH zu den Gründen aus:

Mit der Anzeige wird nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Die Beklagte stellt sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Jedenfalls durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige kann der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht.