Rechtsnormen: § 543 Abs. 2 ZPO ; §§ 823 Abs. 1, 683 , 670 , 677 BGB; §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG

Wie heute bekannt wurde, hat der BGH mit Beschluss vom 09.11.2011 (Az. I ZR 216/10) im Unterlassungsrechtsstreit zwischen dem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs, Prof. Paul Bonatz, und der Deutschen Bahn AG entschieden, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers  zurückgewiesen.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist der Enkel des Architekten Prof. Paul Bonatz (verstorben 1956), nach dessen Plänen der Stuttgarter Hauptbahnhof im Jahr 1911 gestaltet wurde. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt; dieser Schutz hat noch Gültigkeit bis zum Jahr 2026.

Bereits im Planfeststellungsverfahren erhob der Enkel Einwendungen gegen den Abriss des Bahnhof im Wege des viel diskutierten Projekts „Stuttgart 21“ . Nach deren Zurückweisung wehrte er sich mittels einer Klage. Seiner Meinung nach bedeute der Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle eine unzulässige Verstümmelung des Gebäudegesamteindrucks .

Durch „Stuttgart 21“ wurde bereits im vergangenen Jahr einer der beiden Seitenflügel abgerissen. Der Kläger sieht hierin einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten , das er als sein rechtmäßiger Erbe nun geltend mache. Zweck seiner Klage ist daher der Wiederaufbau des Nordwest-Flügels sowie die Verhinderung des Abrisses des Südost-Flügels und der Treppenanlage. Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen (LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 – Az. 17 O 42/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2010 – Az. 4 U 106/10) abgewiesen worden war, und zudem das OLG Stuttgart eine Revision zum BGH abgelehnt hatte, erhob der Kläger nun die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, mit der er die Zulassung des Falls zur Verhandlung und näheren Prüfung erreichen wollte.

Mit Beschluss vom 09.11.2011 bestätigte der BGH nun die Nichtzulassungsentscheidung des OLG Stuttgart:
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sei die Revision nur zuzulassen , wenn „die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist“ .

Nach Ansicht der Bundesrichter seien diese Voraussetzung beim Rechtsstreit um „Stuttgart 21“ nicht erfüllt. Der BGH habe „die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, bereits in früheren Entscheidungen geklärt“.

Im Übrigen habe das OLG-Urteil auch keine Rechtsfehler erkennen lassen, die eine Revision erforderlich gemacht hätten.

Kommentar:

Das Klage abweisende Urteil des OLG Stuttgart , zu dem ich einen Beitrag veröffentlicht habe ( hier abrufbar ), ist damit rechtskräftig . Der weiteren Durchführung des Bauvorhabens steht daher wenigstens hinsichtlich vorliegender Klage nichts mehr im Wege.