Rechtsnorm: § 5 Abs. 1 GlüStV

Mit Urteil vom 16.12.2010 (Az. – I ZR 149/08) hat der BGH entschieden, dass es Lottogesellschaften nicht generell verboten ist, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen.

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine Vermittlerin von Glücksspielangeboten gegen den Freistaat Bayern, der u. a. die Lotterie LOTTO – 6 aus 49 betreibt. Die Klägerin betrachtet eine Werbung mit hohen Jackpotausspielungen (mehr als 10 Millionen Euro) als nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässig. Zudem wendet sich die Klägerin gegen ein vom Freistaat Bayern verbreitetes Kundenmagazin mit dem Titel „Spiel mit“.

Nachdem in erster Instanz das Landgericht die Klage abgewiesen (LG München I, Urt. v. 29.03.2007; Az. 4 HK O 18116/06) und das Oberlandesgericht München (OLG München, Urt. v. 31.07.2008; Az. 29 U 3580/07) diese Entscheidung größtenteils bestätigt hatte (es verbot dem Land, für Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen zu werden), befasste sich nun der BGH mit dieser Rechtssache.

Die Bundesrichter entschieden nun, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Millionen Euro unzulässig ist.

So hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel „zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken“ (§ 5 Abs. 1 GlüStV).

In seiner Pressemitteilung vom 16.12.2010 (Nr. 240/2010) führt der BGH zu den Gründen aus:

Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach (nach § 5 Abs. 1 GlüStV) die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.

Allerdings führen die Richter weiter aus:

Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete Werbung des Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.

Gemäß vorliegender Entscheidung ist das vom Land Bayern für sein Kundenmagazin verwendete Cover unzulässig, da der Imperativ „Spiel mit“ eine Aufforderung zur Spielteilnahme enthalte.