Rechtsnorm: § 1 PAngV, UWG

Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2009 (Az. I ZR 149/07) entschieden:

1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

2. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann. (Leitsätze 1 und 2 des BGH)

Zum Sachverhalt:

Ein Kabelnetzbetreiber warb in einer als „Sondernewsletter“ bezeichneten E-Mail für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate mit der stark herausgestellten Angabe: „Konkurrenzlos: Telefonanschluss für 9,90 Euro im Monat“. Zusätzlich warb er mit dem Hinweis: „unbegrenztes Surfen mit 1 Mbit/s für 29,90 Euro monatlich“. Versehen war die Leistungsübersicht mit Sternchenhinweisen. Deutlich weiter unten wurde in der E-Mail darauf hingewiesen, dass zunächst die Installation eines Kabelanschlusses bei diesem Betreiber die Voraussetzung für eine Nutzung des Angebotes sei. Hierdurch falle eine Installationspauschale von 99,90 Euro an; im Übrigen könnten weitere Kosten entstehen. Wegen dieser Werbepraxis wurde der Betreiber zunächst abgemahnt und schließlich auf Unterlassen und Ersatz der im Wege der Abmahnung entstandenen Kosten verklagt.

Abschließend entschied nun der BGH, die Werbeaussage „Konkurrenzlos: Telefonanschluss für 9,90 Euro“ verstoße gegen § 1 Abs. S. 1, Abs. 6 S. 1 und 2 PAngV.

Nach Ansicht der Bundesrichter sei das Unternehmen verpflichtet, stets den Endpreis für ihre Leistungen anzugeben; hierzu gehören auch die Kabelanschlusskosten. Dieser Grundsatz habe auch dann Gültigkeit, wenn  nicht schon im Vorfeld feststehe, für welches konkrete Angebot (Telefonanschluss, Internet-Flatrate oder beides) sich der mögliche Kunde entscheide. Obwohl das werbende Unternehmen grundsätzlich nicht verpflichtet sei, alle Preise möglicher Folgegeschäfte anzugeben,  sei die Sachlage im konkreten Fall anders zu bewerten. So spielen mögliche Kosten für einen neuen Anschluss durchaus eine wesentliche Rolle im Entscheidungsprozess. Insgesamt sei daher von einem einheitlichen Leistungsangebot auszugehen, das folglich eine Endpreisangabe erfordere. Die Irreführungsgefahr sei auch nicht durch den Sternchenhinweis auf das Seitenende ausgeschlossen.

Kommentar:

Die PAngV gilt unabhängig vom verwendeten Medium und ist somit auch auf Websites, E-Mails und auf mobilen Endgeräten anzuwenden. Es gilt der Grundsatz: Wer mit Preisen wirbt, hat stets die Endpreise anzugeben. Hier sind grundsätzlich die Kosten für alle unmittelbar beworbenen Produkte anzugeben. Demgegenüber ist eine Preisangabe für weitere Produkte wie z.B. Verbrauchsmaterial nicht zwingend erforderlich.