Mit Urteil vom 29.03.2011 (Az. VI ZR 111/10) hat der BGH entschieden, dass bei Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein deutlicher Inlandsbezug bestehen muss, um ein deutsches Gericht als zulässigen Gerichtsstand annehmen zu können. So sei weder ein deutscher Wohnsitz noch ein Serverstandort in Deutschland ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Begründung eines inländischen Gerichtsstands.
Zum Sachverhalt:

Es klagte ein russischer Geschäftsmann, der neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland hat, gegen eine ehemalige Mitschülerin, mit der er zusammen in Moskau zur Schule ging. Die Beklagte lebt inzwischen in den USA. Im Rahmen eines Klassentreffens trafen die Parteien mit einigen weiteren noch in Russland lebenden Mitschülern in der Moskauer Wohnung des Klägers zusammen. Anschließend veröffentlichte die Beklagte einen in kyrillischer Schrift und russischer Sprache verfassten Text über das Internetportal www.womanineurope.com, in dem sich die Beklagte über das äußere Erscheinungsbild und die Lebensumstände des Klägers auslässt. Das zur Veröffentlichung benutzte Internetportal wird von einem deutschen Anbieter betrieben.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geldentschädigung und Auskunft über den Zeitraum und die Internetadressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar waren.

Nachdem beide Vorinstanzen (LG Köln, Urt. v. 26.08.2009, Az. 28 O 478/08; OLG Köln, Urt. v. 30.03.2010, Az. 15 U 148/09) eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in dieser Sache  verneinten und in der Folge die Klage als unzulässig abgewiesen hatten, bestätigte nun abschließend der BGH die Auffassung der Kölner Gerichte.

In seiner  Pressemitteilung Nr. 50/2011  nimmt der BGH zu den Entscheidungsgründen Stellung:

„Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.  Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung lässt sich ein solcher deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.