Rechtsnormen: §14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, § 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

Mit Urteil vom 10.02.2011 (Az. I ZR 172/09) hat der BGH entschieden:

„Ist der Vertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels im Inland in einer bestimmten Packungsgröße ohne Weiteres dadurch möglich, dass die Originalverpackung mit weiteren Blisterstreifen aufgefüllt und umetikettiert wird, kann sich der Markeninhaber dem Vertrieb des Arzneimittels in einer neuen Verpackung unter der Wiederanbringung der Marke widersetzen.“

(amtlicher Leitsatz)

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der für pharmazeutische Erzeugnisse eingetragenen Marke „RENNIE“. Die Muttergesellschaft der Klägerin vertreibt unter dieser Marke ein verschreibungsfreies Arzneimittel, das in Deutschland in Packungsgrößen mit 120 Tabletten und in Tschechien in Packungsgrößen mit maximal 96 Tabletten erhältlich ist. Die Beklagte importiert das Arzneimittel aus Tschechien und vertreibt es seit 2005 in Deutschland in auf 120 Tabletten fassenden aufgefüllten und umetikettierten Packungen. Mitte 2008 kündigte die Beklagte an, das Arzneimittel in neu erstellten Umverpackungen mit 120 Tabletten unter Wiederanbringung der Marke in Deutschland zu vertreiben.

Hiergegen wendet die Klägerin ein, der Vertrieb des Arzneimittels zu 120 Tabletten in neu erstellten Umverpackungen statt in umetikettierten Auffüllpackungen verletze sie in ihrem Recht an ihrer Marke. Daher hat sie die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt.

Nachdem die Klage in beiden Kölner Vorinstanzen erfolglos blieb, hob nun der BGH das Berufungsurteil des OLG Köln teilweise auf und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung.

Die Klägerin kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs entsprechend § 24 Abs. 2 MarkenG den Vertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten, neu verpackten Arzneimittel aus berechtigten Gründen verhindern. Allerdings stellt der BGH auch deutlich heraus, dass der Markeninhaber dem Vertrieb umgepackter Arzneimittel dann nicht mehr erfolgreich widersprechen kann, wenn er hiermit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Abs. 2 AEUV verschleiert beschränke.

Dem Markeninhaber stehe aber jedenfalls dann ein Widerspruchsrecht zu, wenn infolge des Umpackens die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels geschaffen werde und das Umpacken für die Vermarktung der parallelimportierten Ware nicht erforderlich sei.  In diesem Zusammenhang stellt der BGH in Anwendung der EuGH-Rechtsprechung auf das Kriterium der Erforderlichkeit ab. So sei das Umpacken in neu hergestellte Kartons und die Wiederanbringung der Marke jedenfalls dann nicht mehr für den Marktzugang des Parallelimporteurs erforderlich, wenn man auch mit neuen Etiketten überklebte Originalpackungen verwenden könne.