Rechtsnormen: § 126 MarkenG, § 127 Abs. 3 MarkenG

Der BGH hat am 22.09.2011 (Az. I ZR 69/04) in dem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Verband der bayrischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ein zuvor zugunsten des bayrischen Brauerbundes ergangenes Urteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zur neuen Prüfung zurückverwiesen.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft, auf dessen Antrag die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ Anfang 1994 durch die Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden war. Mit EG-Verordnung erfolgte 2001 die Eintragung der geographischen Angabe. Beklagte ist die Inhaberin der Wortmarke „BAVARIA HOLLAND BEER“, eine niederländische Brauerei. Die Seit 1995 genießt diese Marke in Deutschland für die Ware Bier Schutz.

In der Ausdehnung des internationalen Markenschutzes auch auf Deutschland sieht der Kläger eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Daher verlangt er von der Beklagten den Verzicht des Markenschutzes in Deutschland.

Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen (LG München I, Urt. v. 02.09.2003 – 7 O 16532/01 und OLG München, Urt. v. 27.05.2004 – 29 U 5084/03) erfolgreich war, verlangt die Beklagte mit der Revision nun die Klageabweisung. Ende 2007 legte der BGH dem EuGH in diesem Zusammenhang mit Beschl. v. 14.02.2008 – I ZR 69/04 mehrere Fragen zur Auslegung des Europarechts vor: Die Eintragung der geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ erfolgte im vereinfachten Verfahren entsprechend der EG-Verordnung. Fraglich war jedoch, mit welchem Zeitrang diese Angabe Schutz genießt.

Der EuGH beantwortete die Frage (Urt. v. 22.12.2010, Az. C-120/08 – GRUR 2011, 189) dahingehend, dass nicht die bereits 1994 durch die deutsche Bundesregierung erfolgte Anmeldung, sondern erst die Veröffentlichung 2001 maßgebend für den Zeitrang sei.

Infolgedessen hob der BGH nun das Berufungsurteil des OLG München aus dem Jahr 2004 auf und wies die die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Münchener Gericht zurück.

Kommentar:

Da das OLG München in seinem ersten Urteil lediglich die EG-Verordnung als Entscheidungsgrundlage herangezogen hatte, wird das Gericht nun näher prüfen müssen, ob ein Anspruch des Klägers auch dem deutschen Markenrecht (§§ 126, 127 MarkenG) entnommen werden kann. Obwohl der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach deutschem MarkenG zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurücktritt, besteht dieser Schutz aber bis zur Eintragung ins europäische Register fort.

Zu prüfen hat das OLG München hier insbesondere, ob die niederländische Brauerei den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ entsprechend § 127 Abs. 3 MarkenG  in unlauterer Weise ausnutzt.