Rechtsnorm: § 4 Nr. 4 UWG

Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2009 (Az. I ZR 195/07) entschieden:

Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig – hier am Tage der Werbung – gewährt wird.

(Leitsatz des Gerichts)Zum Sachverhalt:

Ein Elektronikhändler warb in einer Anzeige mit einem Rabatt, der nur an einem Tag (03.01.2007) gelten sollte: „Nur heute (…) Kameras ohne 19% MwSt!*“. Unten wurde im Kleindruck der Sternchenhinweis aufgelöst: „Über 215x in Deutschland. Alle Preise sind Abholpreise.“

Am 03.01.2007 wurde zwei Testkäufern durch Verkaufspersonal in einer Filiale mitgeteilt, man habe die Ware nicht vorrätig, könne sie aber zum Normalpreis (ohne den in Aussicht gestellten Rabatt) nachbestellen. Der Kläger sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 4 Nr. 4 UWG, da die Werbung keinen Hinweis auf Beschränkungen des Rabatts nur auf Vorratsware mache. In dieser nicht publizierten Beschränkung sah er eine „Bedingung für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses“. Diese sei nach § 4 Nr. 4 UWG „klar und eindeutig anzugeben“.

Nachdem zunächst das Landgericht der Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzpflicht-Feststellung statt gab, wurde das unterinstanzliche Urteil durch das OLG Stuttgart bestätigt. Nun weist der BGH die Revision des Beklagten zurück und bestätigt abschließend das Urteil des Landgerichts: Unter den in § 4 Nr. 4 UWG genannten „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ seien die vom Verkäufer zu erfüllenden Voraussetzungen zu verstehen, die dem Kunden eine Erlangung der Vergünstigung ermöglichen. Neben dem persönlichen Anwendungsbereich zählen hierzu auch die „Modalitäten ihrer Inanspruchnahme“, somit die sachliche Rabattbeschränkung auf bestimmte (vorrätige) Waren. Mangels konkreter Feststellungen in den Vorinstanzen lassen die Bundesrichter auf den Einwand der Revision, der lediglich durchschnittlich informierte verständige Verbraucher gehe bereits nach der Lebenserfahrung davon aus, dass sich ein sehr kurzfristiger Preisnachlass nur auf direkt verfügbare Waren beziehen könne. Demnach müsse der Kunde vielmehr schon in der Werbung über eine mögliche Preisnachlassbeschränkung unmissverständlich informiert werden. Eine Information erst vorort im Ladenlokal sei nicht ausreichend, da sich die durch die Werbung bezweckte Ablockwirkung zu diesem Zeitpunkt bereits realisiert habe.

Kommentar:

Vorliegendes Urteil bestätigt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Informationen in Werbeanzeigen für Preisnachlässe oder andere Vergünstigungen. So stellt der BGH mit seiner Entscheidung „Geld-zurück-Garantie II“ (BGH, Urt. v. 11.03.2009, Az. I ZR 194/06) u.a. fest: „Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Aktion, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren.“