Rechtsnorm: § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG

Mit Urteil vom 28.09.2011 (Az. I ZR 48/10) hat der BGH entschieden, dass es keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellt, wenn ein Wettbewerber Bildmotive übernimmt, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass sich Verbraucher vor allem an den Bildmotiven des Originalherstellers orientieren. Daher müsse es im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern (in abgewandelter Form) auch auf die Bildmotive zu verweisen.

Zum Sachverhalt:

Klägerin ist die EPSON Deutschland GmbH, die Drucker und passende Tintenpatronen produziert und vertreibt. Seit 2002 markiert sie ihre Farbpatronen durch unterschiedliche Bildmotive (z.B. Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme), die die Zuordnung der Patronen zum jeweiligen Drucker erleichtern sollen. Die Bildmotive sind hierbei stets in der Farbe der in der Patrone enthaltenen Tinte gehalten, bei mehreren Farben pro Patrone ist das Bild mehrfach auf der Verpackung.

Die Beklagten (Vertreter des Pelikan-Konzerns) sind ebenso auf dem Markt für Tintenerzeugnisse tätig. Unter anderem umfasst das Sortiment der Beklagten auch Patronen für EPSON-Drucker, wobei die Verpackungen ähnliche Bildmotive aufweisen, wie die Motive, die EPSON verwendet.

Die Klägerin erkennt hierin eine Übernahme der Bildmotive und betrachtet dies insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung als einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Nachdem das erstinstanzliche LG Düsseldorf (Urt. v. 18.07.2008 – 38 O 185/07) der Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben hatte und die Berufungsinstanz (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2010 – 20 U 190/08) der Klage in einem nur sehr geringen Umfang stattgab, hob nun der BGH die vorinstanzlichen Urteile auf.

Das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz begründete die Annahme einer unlauteren Rufbeeinträchtigung damit, dass die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin schwäche und somit unlauter sei, insbesondere da sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei.

Nach Ansicht des BGH gehe diese Auslegung aber an der tatsächlichen Rechtslage vorbei:  „Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) sei jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetze oder verunglimpfe. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen habe, stehe der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.“

Anschließend prüft der BGH die Frage einer möglichen Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, vom Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen geprüft worden war. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt vorliegend ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht: „Im Rahmen einer vergleichenden Werbung sei eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nehme, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden könne, sei eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden könne. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, müsse es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.