Rechtsnormen: §§ 5, 15, 23 MarkenG, § 7 UWG

Mit heutigen Urteilen (Az. I ZR 58/11, I ZR 59/11, I ZR 60/11, I ZR 61/11, I ZR 65/11) hat der BGH entschieden, dass eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung grundsätzlich zulässig ist, wenn im Rahmen des Werbeinserats der Adressat darauf hingewiesen wird, dass es mehrere gleichnamige Unternehmen gibt und die Werbung dabei einem Unternehmen eindeutig zuzuordnen ist.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, betreiben aber unter derselben Firma „Peek & Cloppenburg KG“ zahlreiche Bekleidungshäuser, die Klägerin in Norddeutschland (Unternehmenssitz in Hamburg) und die Beklagte (Hauptsitz in Düsseldorf) insbesondere im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands.

Vorliegend nahm die Klägerin die Beklagte wegen ihrer bundesweiten Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Werbung der Beklagten werde ihr aufgrund der gleichlautenden Firma im norddeutschen Raum zugerechnet.

Nachdem das OLG Hamburg (Urt. v. 17.03.2011 – Az. 3 U 69/09, 3 U 255/08, 3 U 142/10, 3 U 139/10, 3 U 140/10) als Berufungsinstanz den Anträgen der Klägerin gefolgt war und die Werbung der Beklagten untersagt hatte, hob der BGH diese Entscheidungen nun auf.

Dabei ist der BGH der Ansicht, dass zwischen beiden Gesellschaften eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen besteht. Hierauf seien die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar. Zwar habe die Beklagte die Gleichgewichtslage durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum diese Gleichgewichtslage gestört, allerdings stehe ihr ein durchaus anzuerkennendes Interesse an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien zu. Ein generelles Werbeverbot sei daher nicht gerechtfertigt. Das Gericht gab der Beklagten auf, den Leser im Rahmen des Werbeinserats darüber aufzuklären, dass es in Deutschland zwei Unternehmen mit der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ gebe und die konkrete Werbung von ihr stamme. Dieser Hinweis sei den beanstandeten Anzeigen allerdings zu entnehmen, was nach Ansicht des Gerichts ausreichend sei.

In Rahmen seiner heutigen Presseerklärung führt der BGH zu den Entscheidungsgründen weiter aus:

„Anders als das Oberlandesgericht hat der BGH diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie seien dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der BGH hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen. Der BGH hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.“

Da sich die Klägerin zudem auf eine vertragliche Abrede mit der Beklagten, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen, berief, verwies der BGH die Sache unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen derartige Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, zwecks näherer Klärung an das Berufungsgericht zurück.

Kommentar:

Der BGH nimmt in dieser Entscheidung zu den Einzelheiten einer zulässigen Werbung im Bereich des Gleichnamigenrechts Stellung. Rechtsstreitigkeiten zwischen den namensgleichen Unternehmen Peek&Cloppenburg sind nicht neu. So hatte sich der BGH z.B. 2011 mit der Frage zu beschäftigen, ob sich eine Partei trotz jahrzehntelanger unbeanstandeter Nebeneinanderbenutzung des Namens und der damit verbundenen kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage den Unternehmensnamen als Marke eintragen lassen kann. Der BGH ging davon aus, dass solche Markenanmeldungen die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwischen den Gleichnamigen stört und damit unzulässig ist. Diese Entscheidung habe ich im Blog besprochen. Mein Beitrag ist hier abrufbar.