Rechtsnorm: § 14 Abs. 2 MarkenG

Der BGH hat mit Urteil vom 14.01.2010 (Az. I ZR 88/08) entschieden:

Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. (Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Adam Opel GmbH, die Inhaberin der u.a. für „Spielzeug“ eingetragenen deutschen Bildmarke („Opel-Blitz“-Zeichen) ist, gegen einen Händler verkleinerter Spielzeugautos. Konkret wurde an einem Modell des Opel Astra V8 Coupé das „Opel-Blitz“-Zeichen angebracht. Das LG Nürnberg setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: „Stellt die Benutzung einer auch für „Spielzeug“ geschützten Marke eine Benutzung iSv Art. 5 Abs. 1 lit. a. MRL – die der deutschen Norm § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entspricht – dar, wenn der Hersteller eines Spielzeugautos ein real existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr bringt?“

Der EuGH beantwortete die Frage folgendermaßen: „Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge – für die sie bekannt ist – als auch für Spielzeug eingetragen, stellen die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle eine Benutzung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. a. MRL dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn diese Benutzung die Funktion der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.“

Daraufhin wies das Landgericht die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG Nürnberg war erfolglos.

Hiergegen legte die Klägerin Revision beim BGH ein. Sie macht geltend, dass etwa 85% aller Spielzeugautos von lizenzierten Unternehmen stammten. Es werde dabei auf den Autos oder der Verpackung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Marke des Herstellers des Originalautos „unter Lizenz“ benutzt werde. Solche Lizenzvermerke könnten beim Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, der Hersteller des Modellautos benötige eine Erlaubnis des jeweiligen Fahrzeugherstellers.

Nun verneint auch der BGH eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke der Klägerin. Nach Ansicht der Bundesrichter sei es im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unbeachtlich, ob die angesprochenen Verbraucher in dem auf den Modellautos angebrachten Zeichen die für Kraftfahrzeuge eingetragene und verwendete Marke der Klägerin sehen.

Entscheidend sei, ob die Verbraucher in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Modellautos sehen. Hierzu hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass die angesprochenen Verbraucher das auf den Modellautos der Beklagten angebrachte Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit verstehen, aber nicht als Hinweis auf die Herkunft der Modellautos.

Das Gericht führt aus:

Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG  (Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL) ist – soweit eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in Rede steht – nur erfüllt, wenn die Herkunftsfunktion in Bezug auf die identischen Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt ist oder sein kann. Warenidentität besteht im Streitfall nur insofern, als die Beklagte Modellautos mit dem Opel-Blitz-Zeichen vertreibt und die Marke der Klägerin auch für Spielzeug eingetragen ist. Soweit die Klagemarke ferner für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, liegt schon keine Benutzung für identische Waren i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL) vor. Es ist daher im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG  unbeachtlich, ob die angesprochenen Verbraucher in dem auf dem Modellauto angebrachten Zeichen die für Kraftfahrzeuge eingetragene und verwendete Marke der Klägerin sehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verbraucher in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Modellautos selbst sehen. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Somit bestünden mangels Ähnlichkeit von Kraftfahrzeugen und Spielzeugautos keine Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.