Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.03.2010 (Az. I ZR 158/07) entschieden:

1.  Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess iSd § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21. 10. 1965 – Ia ZR 144/ 63, GRUR 1966, 218 – Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.

2. Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Die Herstellerin von Baugerüsten mit einem speziellen Befestigungssystem verklagt eine Wettbewerberin, der sie zur Last legt, das Befestigungssystem unrechtmäßig kopiert zu haben und macht in diesem Zusammenhang aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz Ansprüche auf Unterlassen, Rechnungslegung und Schadensersatz geltend. Da während des laufenden Prozesses das Insolvenzverfahren gegen die Beklagte eröffnet wurde, macht die Klägerin fortlaufend ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend.

Der BGH lässt das Verfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter bezüglich Unterlassungsansprüchen nach § 86 InsO zu. Insoweit rückt der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung, eine Aufnahme des Rechtsstreits lediglich unter den Voraussetzungen des § 85 InsO zuzulassen, auf. Mit seiner vorliegenden Entscheidung bestätigt der BGH seine ständige Rechtsprechung, nach der die im gewerblichen Rechtsschutz geltende Vermutung einer Wiederholungsgefahr stets ein tatsächlicher Umstand ist, der einer Einzelfallentscheidung bedarf. So müsse dieser tatsächliche Umstand stets in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen sein. Daher sei dem Insolvenzverwalter eine Wiederholungsgefahr in und durch die Person des Schuldners nicht zuzurechnen; entscheidend sei die eigene Erstbegehungsgefahr.