Rechtsnorm: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.02.2010 (Az. I ZB 19/08) im Verfahren „Malteserkreuz II“ entschieden:

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Gegen die als Kollektivmarke eingetragene grün-weiße Wort-/Bildmarke „Lazarus“ erhob der Malteserorden Widerspruch und begründete diesen mit seiner aus der im Wesentlichen für Dienstleistungen der selben Klassen eingetragenen schwarz-weißen Bildmarke („Malteserkreuz“).

Nachdem das DPMA dem Widerspruch zunächst stattgab, wies ihn das BPatG zurück. Mit Beschluss hob der BGH den Beschluss des BPatG wieder auf. Daraufhin entschied das BPatG erneut. Es bejaht nun eine Verwechslungsgefahr und gab dem Widerspruch statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der Marke „Lazarus“.

Nun weist der BGH die Rechtsbeschwerde endgültig zurück. Nach Ansicht der Bundesrichter seien die Ergebnisse des Bundespatentgerichts rechtsfehlerfrei.

Der BGH führt aus:

Das Bundespatentgericht ist zu Recht von weitgehender Dienstleistungsidentität ausgegangen und hat im Übrigen eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit angenommen. Es hat seiner Prüfung zutreffend die Dienstleistungen des vom Markeninhaber präzisierten Dienstleistungsverzeichnisses zugrunde gelegt, auch wenn diese im Register der jüngeren Marke noch nicht eingetragen sind. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei jedenfalls durchschnittlich. Der schwarz-weißen Widerspruchsmarke kämen auch farbige Verwendungsformen zugute, sofern mit ihnen keine besondere Bildwirkung verbunden sei. Dies gelte insbesondere für die häufig benutzte Wiedergabe des achtspitzigen Kreuzes in weiß auf rotem Grund. (…) Das Bundespatentgericht hat eine Ähnlichkeit zwischen den Marken bejaht. Es hat in diesem Zusammenhang offengelassen, ob die jüngere zusammengesetzte Marke durch den Bildbestandteil geprägt wird. Es hat vielmehr angenommen, dass der Bildbestandteil in dem jüngeren Zeichen über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügt. Diese hat es daraus gefolgert, dass das Malteserkreuz der Widerspruchsmarke vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen angesehen werde. In der jüngeren Marke werde der Wortbestandteil LAZARUS als Unternehmenskennzeichen aufgefasst. Werde dieser mit einem weiteren Bestandteil – hier dem Bildzeichen – kombiniert, den der Verkehr ebenfalls als Unternehmenskennzeichen kenne, verfügten beide Bestandteile in der zusammengesetzten jüngeren Marke über eine selbständig kennzeichnende Stellung. Wegen der Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bildbestandteils der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke werde der Verkehr zumindest von wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen der Markeninhaber ausgehen. Die unterschiedliche Farbgebung stehe dem nicht entgegen. Das Bundespatentgericht hat danach seiner Entscheidung keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zugrunde gelegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (…) Das Bundespatentgericht hat danach eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zu Recht bejaht. Im Hinblick auf die selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils der jüngeren Marke wird der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der zwischen den Marken bestehenden Zeichenähnlichkeit wegen der Identität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen jedenfalls organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern annehmen.

So sei das BPatG insgesamt zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe.