Am 19.01.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei wegen Zahlungsverzugs gekündigten Verbraucherkrediten ausgeschlossen ist. § 497 Abs. 1 BGB ist danach eine Spezialvorschrift, die den Zinsanspruch der Bank oder der Sparkasse abschließend regelt.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss ein Darlehensnehmer auch dann zahlen, wenn er selbst das Darlehen vorzeitig ablösen möchte. Die Bank hat dann Anspruch auf den vereinbarten Vertragszins bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit.

Der Verbraucher, dem das Darlehen gekündigt wird, wird also durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs günstiger gestellt. Dies sei eine gesetzgeberische Entscheidung gewesen. Der Gesetzgeber habe die spezielle Verzinsung bei gekündigten Darlehen sogar auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt.

Ist Ihnen auch ein Darlehen gekündigt worden und Sie mussten Vorfälligkeitsentschädigung zahlen? Dann können Sie diese auch noch nachträglich zurückfordern, da eine ungerechtfertigte Bereicherung der Bank vorliegt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=73362&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

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