Rechtsnorm: § 5 UWG

Mit Urteil vom 06.10.2011 (Az. I ZR 42/10) hat der BGH entschieden, dass ein Kfz-Händler keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gegenüber Verbrauchern begeht, wenn er einen Gebrauchtwagen auf einer Internethandelsplattform in einer falschen Rubrik einstellt. Streitgegenständlich war die Frage, ob ein gewerblicher Verkäufer gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er ein Gebrauchtfahrzeug in eine falsche Laufleistungskategorie einordnet, zugleich aber in einer sachgemäßen Überschrift die tatsächliche Laufleistung angibt.

Zum Sachverhalt:

Beide Prozessparteien handeln mit gebrauchten KFZ. Hierzu nutzen sie regelmäßig eine Internethandelsplattform, die dem Verkäufer unterschiedliche Optionen bietet, das angebotene Auto näher zu beschreiben. Unter anderem kann auch der Kilometerstand angegeben werden. Kaufinteressenten wird die Möglichkeit eingeräumt, ebenso Kriterien zur gezielteren Suche einzugeben. So ist es z.B. möglich, als Kilometerstand „beliebig“ oder  bspw. 5.000 km, 100.000 km oder 150.000 km eingeben.

Die Beklagte inserierte nun einen 3er BMW in der Kategorie „bis 5000 km“ mit folgender fettgedruckter Überschrift: „BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**“. Die Klägerin erkannte hierin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Nachdem das LG Freiburg (Urt. v. 12.06.2009 – 10 O 5/09) der Klage antragsgemäß stattgegeben und das OLG Karlsruhe (Urt. v. 04.02.2010 – 4 U 141/09) die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hatte, wies der BGH die Klage im Revisionsverfahren nun abschließend ab.

Zur Begründung führt der BGH aus:

„Zwar liege in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall wäre die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergäbe sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen wäre.“

Kommentar:

Der BGH hat hiermit entschieden, dass ein KFZ-Händler keine wettbewerbsrechtlich relevante Verkehrstäuschung begeht, wenn er ein zu verkaufendes Auto in eine falsche Kategorie einordnet.

Nicht entschieden hat der BGH aber die Frage, ob es sich bei dieser falschen Einordnung möglicherweise aber um eine unzumutbare Belästigung des Verkehrs (der Internetnutzer) handelt. Diese Frage war vorliegend nicht Streitgegenstand und bedarf daher weiterhin einer höchstrichterlichen Klärung.