Rechtsnorm: § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. I ZR 202/10) hat der BGH entschieden, dass eine Irreführung durch die Behauptung einer Marktführerschaft im Sportartikelbereich erst dann anzunehmen ist, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.

Zum Sachverhalt:

Karstadt bezeichnete sich auf seiner Internetseite Mitte 2007 als „Marktführer im Sortimentsfeld Sport“. Die international tätige INTERSPORT-Gruppe beanstandete diese Aussage als irreführend und nahm Karstadt daher auf Unterlassung in Anspruch. Vor dem erstinstanzlichen LG München I (Urt. v. 17.01.2008 – 4 HK O 18422/07) machte sie geltend, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im einschlägigen Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das LG gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (OLG München, Urt. v. 24.07.2008 – 29 U 2293/08).

Gegen diese Entscheidung strebte Karstadt das Revisionsverfahren beim BGH im Karlsruhe an, wo  nun ein Teilerfolg erzielt werden konnte: Der BGH hob die Instanzurteile auf und verwies die Sache zum OLG München zurück.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reiche es für eine Bejahung einer Irreführung durch die streitgegenständliche Aussage nicht aus, wenn sich nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wegen der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht.

In diesem Sinne sei eine Irreführung vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.

In der Presseerklärung vom 09.03.2012 führt das Gericht zu den Entscheidungsgründen weiter aus:

„Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sähen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, sei diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird.“

Kommentar:

Wesentliches Ergebnis dieses Urteils ist die Feststellung des BGH, dass eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch eine Werbeaussage erst dann anzunehmen ist, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Die Auffassung des OLG München, wonach ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher ausreiche, wurde vom BGH ausdrücklich verworfen.

Das OLG München hat das Verfahren jetzt neu aufzurollen und zu prüfen, ob der von der Werbung angesprochene Verkehrskreis die INTERSPORT-Gruppe als wirtschaftliche Einheit erachtet. Nach aktuellem Erkenntnisstand konnte der BGH nicht zum Ergebnis gelangen, dass Karstadt mit seiner Behauptung einer Marktführerschaft unlauter gehandelt hat.