Durch Urteil vom 4.3.2010 (Az. III ZR 79/09) hat der BGH entschieden, dass ein „Internet-System-Vertrag“ als Werkvertrag einzustufen ist. Diese Einstufung ist für Fragen der Gewährleistung bei Nicht- oder Schlechterfüllung von großer Bedeutung. Denn nur wenn ein Werkvertrag besteht, schuldet das eingeschaltete Unternehmen, die Internetagentur, einen Erfolg. Bei dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrag war folgendes Bestandteil: Recherche und Registrierung einer Internet-Domain, Erstellung von Text- und Bildmaterial, Gestaltung und Programmierung einer Internetpräsenz nach individuellen, speziellen Vorgaben, Hosting und Hotline.

Die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, die Beschaffung und Registierung der Internetdomain, die Pflege von Software zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Beseitigung von Störungen spreche für die Annahme eines Werkvertrages.

Per AGB war das monatliche Entgelt in Höhe von 120,00 EUR im Voraus zu zahlen. Dies ist nach Auffassung des BGH zulässig, da es dafür sachliche Gründe gebe. Der Anbieter erbringe nämlich bereits am Anfang der Vertragslaufzeit (die auf 36 Monate festgelegt war) den überwiegenden Teil seiner Vertragspflichten. Außerdem stelle die monatliche Zahlung einen erheblichen buchhalterischen Aufwand dar. Zudem habe der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht, wenn im ersten Vertragsjahr Mängel aufträten.

Der BGH hat auf zahlreiche verschiedene IT-Verträge Bezug genommen und sich mit deren rechtlicher Einordnung beschäftigt. Die Rechte der Kunden wurden durch die Einordnung als Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag gestärkt. IT-Dienstleister können Vorleistungsklauseln bzgl. der Vergütung nunmehr relativ unbedenklich einsetzen.