Rechtsnormen: §§ 31 Abs. 5, 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG

Mit Urteil vom 31.05.2012 (Az. I ZR 73/10) hat der BGH entschieden, dass eine Regelung über die Einräumung weitgehender Nutzungsrechte an einen Verlag durch freie Journalisten grundsätzlich der Verhandlung der Vertragsparteien im Wege der Privatautonomie überlassen ist und daher einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht entzogen ist. Die Honorarbedingungen des Axel-Springer-Verlags mit freien Journalisten sind allerdings teilweise rechtswidrig.

Zum Sachverhalt:

Der Axel-Springer-Verlag wurde vom Deutschen Journalistenverband wegen dessen Honorarvereinbarungen mit freien Journalisten verklagt. Der Journalistenverband, der viele in den „Honorarregelungen“ enthaltene Klauseln für unwirksam erachtet, nimmt in Wahrnehmung der Interessen freier Journalisten Springer auf Unterlassung der Verwendung dieser Honorarregelungen in Anspruch.

Nachdem das erstinstanzliche LG Berlin (Urt. v. 09.12.2008 – 16 O 8/08) der Klage hinsichtlich einiger Klauseln stattgegeben hatte und im Berufungsverfahren beide Parteien Erfolge erzielen konnten (KG Berlin, Urt. v. 26.03.2010 – 5 U 66/09), entschied nun der BGH, dass eine Bestimmung, mit der sich Springer umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen lässt, wirksam ist.

Die nun für wirksam erklärte Formulierung lautet: „Soweit … nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen.“

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stehe einer umfassenden Rechtseinräumung insbesondere der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG nicht entgegen, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist. Als Maßstab einer Inhaltskontrolle von AGB komme diese Klausel nicht in Betracht.

Mit Pressemitteilung vom 31.05.2012 führt der BGH zu den Gründen aus:

„Zum einen handele es sich dabei um eine Auslegungsregel, die Inhalt und Umfang der einzuräumenden Rechte grundsätzlich der Disposition der Vertragsparteien überlässt. Zum anderen gehe es bei den Klauseln um Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen. Sie gehörten zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung und seien regelmäßig der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen. Daran habe die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.“

Allerdings erkennt der BGH auch eine teilweise Rechtswidrigkeit der Honorarvereinbarungen. Dies gelte insbesondere für undifferenzierte Vergütungsregeln, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine solche pauschale Vergütung sich häufig nicht als angemessen erweisen wird.