Rechtsnormen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr.1 UWG; §§ 1, 7 HWO

Mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. I ZR 222/11) hat der BGH entschieden, dass es nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn ein Handwerksmeister der Hörgeräteakustik zugleich für zwei Betriebe zuständig ist. Auch stellt dies keinen Verstoß gegen den in der Handwerksordnung festgelegten Grundsatz der Meisterpräsenz dar.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Hörgeräteakustik. Hierbei handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk. Der von der Beklagten als Betriebsleiter eingesetzte Hörgeräteakustik-Meister ist sowohl für das Geschäft in Dillingen als auch für das in Günzburg zuständig. Die Klägerin ist u.a. in Günzburg tätig. Sie vertritt die Auffassung, dass die Einsetzung eines Betriebsleiters für zwei Standorte sowohl gegen die Handwerksordnung als auch gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoße und daher unzulässig sei. Daher nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Nachdem sowohl das erstinstanzliche LG Augsburg (Urt. v. 31.03.2011 – 1 HKO 3514/09) als auch das Berufungsgericht (OLG München, Urt. v. 10.11.2011 – 29 U 1614/11 = WRP 2012, 579) der Klage stattgegeben hatten, lag die Sache nun dem BGH zur Entscheidung vor.

Der BGH hob das vorherige Urteil auf und wies die Klage ab.

Zur Begründung führt der BGH in seiner Presseerklärung vom 17.07.2013 aus (Volltext liegt noch nicht vor):

„Eine Irreführung scheidet nach Auffassung des BGH im Streitfall aus: Zwar vermittele ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbiete, dem Verbraucher grundsätzlich den Eindruck, dass die Dienstleistungen in seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten für Kunden unmittelbar erbracht werden könnten. Die Verbraucher stellten aber auch die Art der von ihnen nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung. Sie berücksichtigten daher, dass es in bestimmten Bereichen und insbesondere dort, wo die Erbringung der Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung längere Zeit in Anspruch nehme, häufig üblich sei, dass eine solche Beratung oder Behandlung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet sei, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgt. Sie werden daher nicht irregeführt, wenn die durch einen Meister vorzunehmenden Untersuchungen im Betrieb der Beklagten in Dillingen nur nach Terminabsprache angeboten werden.

Auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Handwerksordnung hat der BGH verneint. Allerdings sei bei Gesundheitshandwerken, von engen Ausnahmefällen abgesehen, für eine Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Daraus folge aber nicht, dass der Betreiber eines Hörgeräteakustik-Unternehmens sein Ladenlokal nicht offenhalten darf, wenn der Meister im Geschäftslokal nicht anwesend sei. In dieser Zeit könnten etwa Termine mit ins Ladenlokal kommenden Kunden vereinbart, Ersatz- und Verschleißteile wie etwa Batterien für Hörgeräte abgegeben und ähnliche Leistungen erbracht werden, die keine Anwesenheit eines Meisters erfordern. Unzulässig sei es zwar, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte. So verhalte es sich im Streitfall aber nicht. Nach den getroffenen Feststellungen war der Hörgeräteakustik-Meister jeden Tag zur Hälfte im Betrieb der Beklagten in Dillingen und im Übrigen im Betrieb der Schwestergesellschaft in Günzburg tätig und dort ohne weiteres erreichbar.“