Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az. I ZR 141/07) entschieden:

1. Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.

2. Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.

(Leitsätze 1 und 5 des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Das Unternehmen Hermes Logistik, das Versanddienstleistungen in ihren „Hermes Paketshops“ anbietet, wurde von der Deutschen Post auf Unterlassen nebst Folgeansprüchen infolge einer Paketwerbung in ihren Shops aus dem Jahr 2005 verklagt. Mit dieser Werbung verglich Hermes die eigenen Preisen mit deren des Wettbewerbers. Demnach seien alle Preise der Beklagten in allen Preis- und Gewichtsklassen günstiger als die der Klägerin. Tabellarisch wurden alle Preise für Pakete der Kategorien S, M und L dargestellt. Die Deutsche Post vertritt die Auffassung, das Werbeplakat stelle wegen Irreführung und mangelnder Objektivität eine unzulässige vergleichende Werbung nach UWG dar; so werde der falsche Eindruck erweckt, Hermes sei durchweg günstiger als die Deutsche Post.

Der BGH sieht die Werbung als unlauter an: Zwar scheide ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG aus, da der Sachlichkeitsbegriff allein so zu verstehen sei, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen seien. Eine Unsachlichkeit oder Unvollständigkeit eines Preisvergleichs lasse aber dessen Objektivität unberührt. Allerdings sei die Plakatwerbung irreführend: Die Grenze eines zulässigen Vergleiches sei überschritten, wenn der Vergleich den Eindruck vermittelt, es seien alle wesentlichen Eigenschaften einbezogen. Aufgrund bspw. unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen für die Paketpreise sei dies hier gerade nicht der Fall. Außerdem sei das Plakat auch deswegen irreführend, da es den nicht zutreffenden Eindruck erwecke, dass die Hermes-Maßbeschränkungen auch für Paketsendung der Deutschen Post gelten würden.

Kommentar:

Durch den BGH werden sehr strenge Maßstäbe für Preisvergleiche in Werbungen angelegt: So sollen schon „nicht unwesentliche“ Unterschiede in den Preisgrundlagen eine Irreführung nach § 5 Abs. 3 UWG begründen.

Auswirken wird sich diese Entscheidung auf sehr viele Preisvergleiche (bspw. bei Internet- und Telefontarifen). In diesem Zusammenhang ist eine fundierte wettbewerbsrechtliche Beratung unabdingbar.