Rechtsnorm: § 4 Nr. 9 b UWG

Mit gestrigem Urteil (Urt. v. 28.10.2010, Az. I ZR 60/09) hat der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Zum Sachverhalt:

Unter der Internet-Adresse www.hartplatzhelden.de betreibt der Beklagte ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommenes Filmmaterial einstellen können. Diese Filmsequenzen können kostenlos von anderen Internetnutzern  aufgerufen und angesehen werden.

Der klagende Württembergische Fußballverband e.V. vertrat nun die Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Daher verlangte er  von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung.

Nachdem in erster Instanz das Landgericht Stuttgart der Klage stattgegeben hatte, bestätigte das  Oberlandesgericht Stuttgart dieses Urteil und wies die Berufung zurück, ließ aber die Revision vor dem BGH zu.

Abschließend urteilte nun der Bundesgerichtshof und verwarf die Urteile der vorigen Instanzen: Nach Ansicht der Bundesrichter hat der klagende Verband kein ausschließliches Verwertungsrecht.

In seiner aktuellen Pressemitteilung Nr. 206/2010 vom 28.10.2010 führt der BGH zur Urteilsbegründung aus:

Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.“