Mit Urteilen vom 11.01.2011 (Az.  XI ZR 220/08, XI ZR 271/08, XI ZR 326/08, XI ZR 327/08, XI ZR 357/08, XI ZR 46/09, XI ZR 58/09, XI ZR 114/09) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bzgl. Schadensersatzansprüchen von Verbrauchern hinsichtlich „Schrottimmobilien“ bestätigt.

Zum Sachverhalt:

Alle elf nun entschiedenen Verfahren wurden in einem Parallelverfahren verhandelt. Die Kläger nehmen die Beklagten, unter denen sich auch eine Bausparkasse befindet, auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch.

Die nun zur Entscheidung vorliegenden Fälle sind mit den Konstellationen der bereits mit BGH-Urteil vom 29.06.2010 (Az. XI ZR 104/08) entschiedenen Fälle vergleichbar. Mitte 2010 entschied der BGH, dass eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sogenannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ zu bejahen sei. In diesem Zusammenhang bestätigten die Bundesrichter auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Die Richter legten  das bundesweit verwendete „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftragsformular“ dahingehend aus, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Weiter führten die Bundesrichter aus:

Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.

In den aktuellen Fällen verneinten die Berufungsinstanzen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten. In diesen Sachen stehe teilweise fest, dass der „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen.

Verweisend auf die Entscheidung vom 29.06.2010 hob der BGH nun insgesamt acht Urteile der Berufungsinstanzen auf und verwies die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurück. In drei weiteren Verfahren gab der der BGH den Parteien die Möglichkeit, zunächst ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.