Rechtsnorm: § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Mit Urteil vom 24.02.2011 (Az. I ZR 154/09) hat der BGH entschieden:

Zwischen „Enzymax“ und „Enzymix“ besteht nicht zuletzt deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das „m“ in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil „Enzy(m)“ als auch dem zweiten Teil „(m)ax“ bzw. „(m)ix“ zuordnet. Dies führt trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke zur Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen.“

(amtlicher Leitsatz)

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für Nahrungsergänzungsmittel eingetragenen Wortmarke „Enzymax“. Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „Enzymix“ ebenfalls ein Nahrungsergänzungsmittel an. Die Klägerin stellte beim zuständigen Landgericht Stuttgart den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es der Beklagten untersagt sei, unter Nutzung der Bezeichnung „Enzymix“ in Deutschland Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben. Diesem Antrag folgte das Gericht. Hiergegen legte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung ein, woraufhin das OLG Stuttgart den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwies.  Vor dem LG Köln verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Schließlich verurteilte das OLG Köln die Beklagte antragsgemäß, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „Enzymix“ für Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden.

Nun bestätigte der BGH abschließend den Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Im Gegensatz zur Berufungsinstanz erkennt der BGH allerdings keine durchschnittliche, sondern nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke „Enzymax“. Die Bundesrichter verweisen bei Ihrer Einschätzung auf die Aussage der Klägerin, ihre Marke sei eng an die beschreibenden Begriffe angelehnt.

Das Gericht führt aus:

„Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Bezeichnung „Enzymax“ beschreibende Anklänge aufweist, weil der Zeichenbestandteil „Enzym“ auf in Nahrungsergänzungsmitteln häufig enthaltene Stoffe hinweist. Bei einem unter der Bezeichnung „Enzymax“ vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel nimmt der Verbraucher an, dass es jedenfalls als prägenden und die bestimmungsgemäße Verwendung des Mittels positiv beeinflussenden Bestandteil Enzyme enthält. Die Endung „ax“ hat das Berufungsgericht als nicht beschreibend angesehen. Indes kann der Buchstabe „m“ in dem Zeichen „Enzymax“ sowohl dem Bestandteil „Enzy(m)“ als auch dem Bestandteil „(m)ax“ zugerechnet werden. Obwohl es nicht den Regeln der deutschen Sprache entspricht, wird der Verbraucher daher, nachdem er in dem Zeichen „Enzymax“ das Wort „Enzym“ erkannt hat, den in dem Zeichen nur einmal vorhandenen Buchstaben „m“ im Sinne von „-max“ auch zu der Endung ziehen und als Abkürzung von „Maximum“ verstehen.“

Wie die Kölner Vorinstanz erkennt der BGH eine hohe Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht. So seien beide Zeichen in Silbenzahl, -gliederung und -länge sowie Betonung gleich. Der einzige Unterschied der Zeichen in der letzten Silbe sei nicht von Bedeutung, da das Klangbild des unterschiedlichen dritten Vokals durch den in beiden Zeichen übereinstimmenden Schlussbuchstaben „x“ geprägt werde.

Im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung stellt der BGH eine Warenidentität und hohe Zeichenähnlichkeit fest, die im Ergebnis zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führe. Dem Unterlassungsbegehren sei daher stattzugeben.