Rechtsnorm: § 4 Nr. 5 UWG

Mit Urteil vom 14.04.2011 (Az. I ZR 50/09) hat der BGH entschieden:

Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik „Telefonnummer“ enthaltene Angabe „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.

(amtlicher Leitsatz)

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt Akquise für Zeitschriftenverlage und schließt in deren Namen Abonnementverträge mit Verbrauchern ab. In diesem Zusammenhang warb sie unter anderem mit einem Gewinnspiel, wobei die Teilnahmekarte nicht nur Felder für den Namen und die Anschrift des Teilnehmers, sondern auch für dessen Telefonnummer, enthielt. Direkt unter dem Feld für die Telefonnummer war der Satz „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ vermerkt. Der Kläger beanstandet das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig, da die Beklagte versuche, sich das Einverständnis der Teilnehmer für Telefonwerbung zu erschleichen. Die angegriffene Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Zudem würden die Verbraucher durch die vorformulierte Einverständniserklärung unangemessen benachteiligt. Daher nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Nachdem zuvor erste und zweite Instanz die Ansicht des Klägers teilten, bestätigte nun abschließend auch der BGH die Ansicht der Klägerin.

So handele es sich bei dem beanstandeten Hinweis auf der Gewinnspielkarte um eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 4 Nr. 5 UWG. Zu den notwenigen Informationen gehöre auch die Angabe, wie die ermittelten Gewinner benachrichtigt werden. Eine Qualifikation als Teilnahmebedingung könne auch dadurch nicht verneint werden, dass die Angabe der Telefonnummer ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird.

Weiter führt das Gericht aus:

„Die von dem Kläger beanstandete Angabe ist nicht klar und eindeutig und genügt daher nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG. Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilnahmebedingungen klar und eindeutig dargestellt sind, kommt es auf die Form und den Inhalt der mitgeteilten Angaben an. Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein. Die Angesprochenen müssen sie ohne Schwierigkeiten erfassen können und sie dürfen nicht im Zweifel gelassen werden, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers (BGH, GRUR 2010, 158 Rn. 17 – FIFA-WM-Gewinnspiel; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 5.13). Mangelnde Transparenz ist vor allem dann anzunehmen, wenn Begriffe mit mehrdeutigem Inhalt verwendet werden. Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der beanstandete Hinweis in der Teilnahmekarte nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG. Für den am Gewinnspiel Interessierten wird schon nicht hinreichend klar, ob für eine Teilnahme tatsächlich die Angabe der Telefonnummer erforderlich ist. Es heißt in dem Hinweis zwar, dass die Angabe freiwillig ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber nicht hinreichend klar und eindeutig, ob sich die Freiwilligkeit auf die Angabe der Telefonnummer oder auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten der Beklagten aus dem Abonnementbereich bezieht. Daran ändert auch nichts die an anderer Stelle aufgeführte Ankündigung, dass die Gewinner schriftlich oder telefonisch benachrichtigt werden. Unklar bleibt des Weiteren, ob eine grundsätzlich gegebene Teilnahmeberechtigung entfällt, wenn in dem beanstandeten Hinweis Streichungen vorgenommen werden, etwa dergestalt, dass die Telefonnummer angegeben und das Einverständnis zu telefonischen Angeboten gestrichen wird. Eine weitere Unklarheit ergibt sich – worauf schon das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat – aus der Formulierung „weitere interessante telefonische Angebote … aus dem Abonnementbereich“. Daraus geht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, für welche Angebote eine Einwilligung für Werbung per Telefon erteilt wird. Der Begriff „Bereich“ ist viel zu undeutlich und lässt nicht erkennen, ob er nur die Werbung für den Abschluss von Abonnementverträgen durch den Verbraucher oder auch den Absatz von damit in irgendeiner Weise zusammenhängenden Waren oder Dienstleistungen umfasst.“