Rechtsnormen: §§ 12, 15 Abs. 2, 23 Nr. 1, § 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 MarkenG

Mit Urteil vom 07.07.2011 (Az. I ZR 207/08) hat der BGH entschieden:

1. Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen (im Anschluss an BGH, GRUR 2011, 623 – „Peek & Cloppenburg II“).

2. Die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur Absicherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens muss die andere Partei allenfalls dann hinnehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern.

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Die Klägerinnen betreiben u.a. einen Fachversand für den Gartenbedarf; seit Jahrzehnten sind sie unter der Bezeichnung „Gärtner Pötschke“ bundesweit tätig ist. In diesem Zusammenhang sind sie auch Inhaberinnen mehrerer Wortmarken: „Pötschke“ (1959 angemeldet),  „Gärtner Pötschke“  (1990) und  der Wort-/Bildmarke„Gärtner Pötschke“ (1953). Seit 2001 betreiben die Klägerinnen unter der Bezeichnung „Pötschke Ambiente“ einen gleichfalls bundesweit tätigen Fachversand für Artikel der Garten- und Wohnraumgestaltung. Die Beklagte betreibt seit 1957 ein Gartencenter in Schwerte. Seit 1960 ist sie auch im Handelsregister eingetragen. Neben ihrer Firma „Garten-Center Gerhard Pötschke OHG“ benutzt sie auch die Bezeichnung „Gartencenter Pötschke“. 1991 wurde für die Beklagte eine Wort-/ Bildmarke eingetragen, die eine Gärtnerfigur darstellte, deren Schürze mit dem Schriftzug „Pötschke“ versehen war. Wegen Verfalls wurde diese Marke mit Wirkung vom 09.09.2009 gelöscht.

Am 17. November 2005 meldete die Beklagte die Wortmarke „Gartencenter Pötschke“ für zahlreiche Waren und Dienstleistungen des Gartenbedarfs an. Mit Wirkung vom 09.06.2006 wurde die Marke eingetragen. Die Klägerinnen begehren nun die Löschung dieser Marke. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, die Beklagte habe durch die Markenanmeldung eine seit Jahren bestehende Koexistenzlage im Hinblick auf die Unternehmen mit dem Namensbestandteil „Pötschke“ einseitig verändert.

Nun entschied der BGH, der Löschungsantrag der Klägerinnen sei begründet. Das Gericht bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Hamm.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen der (prioritätsälteren) Geschäftsbezeichnung „Gärtner Pötschke und der (prioritätsjüngeren) Marke „Gartencenter Pötschke“ sei hier ohne Weiteres zu bestätigen. Wegen der Besonderheiten des Einzelfalles lasse sich der Sachverhalt hier aber nicht vorrangig unter dem Gesichtspunkt des Prioritätsprinzips beurteilen. Vielmehr haben die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigkeit Anwendung zu finden.

Der BGH führt weiter aus:

„Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Anmeldung einer mit den Kennzeichenrechten der Klägerinnen verwechslungsfähigen Marke eine Störung der Gleichgewichtslage gesehen, die nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen nicht gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Unternehmenskennzeichen der Klägerinnen und der angegriffenen Marke angenommen.“

Mit der Anmeldung eines Namens als Marke habe der Prioritätsjüngere eine einseitige nachteilige Veränderung einer bestehenden Gleichgewichtslage herstellen wollen. Dies habe der Inhaber der prioritätsälteren Marke aber nur dann hinzunehmen, wenn dies durch sehr gewichtige Gründe gerechtfertigt sei. Solch gewichtige Gründe seien im Falle des Betreibens eines Gartencenters aber nicht ersichtlich.