Rechtsnorm: § 24 MarkenG

Mit Urteil vom 06.10.2011 (Az. I ZR 6/10) hat der BGH entschieden, dass der Handel mit Sicherungs-CDs, die ursprünglich zusammen mit einem Computer verkauft wurden, dann gegen das Markenrecht des Softwareherstellers (hier: Microsoft) verstößt, wenn ursprünglich direkt an den Computern angebrachte Echtheitszertifikate abgelöst und vor Weiterverkauf auf die Hüllen der Recovery-CDs aufgeklebt wurden. Einem Unterlassungsanspruch des Softwareherstellers stehe dann auch nicht der Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 MarkenG entgegen.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin (Microsoft Corporation) ist Inhaberin der Wortmarke „MICROSOFT“, unter der sie die Betriebssystem-Software „Windows“ vertreibt. Im Rahmen der sog. OEM-Version wird die „Windows“-Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der zu verkaufenden  Computer vorinstalliert, wobei den Geräten eine Sicherungs-CD mit der „Windows“-Software beiliegt (Recovery-CD). Die Microsoft-Echtheitszertifikate werden hierbei direkt am Computer angebracht. Beklagte ist eine Software-Händlerin, die zum Zwecke des Weiterverkaufs gebrauchte Recovery-CDs (Software: „Windows 2000“) sowie von alten Computern abgelöste Echtheitszertifikate ankaufte. Vor dem Weiterverkauf klebte sie die Echtheitszertifikate zunächst auf die Hüllen der Recovery-CDs, obwohl die Zertifikate nicht aus demselben Paket wie die CDs stammten. Microsoft sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Nachdem beide Vorinstanzen (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.07.2008 – 6 O 439/07; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.11.2009 – 6 U 160/08) die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verurteilt hatten, bestätigte nun auch abschließend der BGH die bisherigen Rechtsauffassungen der Vorinstanzen.

Nach Ansicht des BGH steht dem Unterlassungsanspruch der Microsoft Corporation der Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 MarkenG nicht entgegen.

Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung vom 06.10.2011 (Urteil im Volltext liegt noch nicht vor) hierzu aus:

„Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.“