Mit Urteil vom 08.06.2011 (Az. VIII ZR 305/10) hat der BGH hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels eine Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung der Auktion hat.

Zum Sachverhalt:

Am 23.08.2009 stellte der Beklagte eine gebrauchte Digitalkamera mit Zubehör bei eBay zur Auktion (Dauer: 7 Tage) ein. Bereits am Folgetag beendete er das Angebot, da die Kamera am Nachmittag des 24.08.2009 gestohlen worden sei. Zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs war der Kläger mit einem Gebot iHv 70 Euro Höchstbietender. Nun fordert der Kläger Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera mit Zubehör.

§ 10 Abs. 1 der eBay-AGB regelt unter anderem die Rechtsfolgen eines vorzeitigen Auktionsabbruchs:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Als berechtigter Rücknahmegrund wird auf den eBay-Seiten auch der „Verlust des angebotenen Artikels“ genannt.

Nachdem zunächst das Amtsgericht Bad Hersfeld die Klage auf Zahlung iHv 1143,- Euro abgewiesen (Urt. v. 26.04.2010, Az. 10 C 162/10) und das Landgericht Fulda (Urt. v. 12.11.2010, Az. 1 S 82/10) die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hatte, bestätigte nun abschließend auch der BGH die vorinstanzlichen Urteile.

In einer Presseerklärung vom 08.06.2011 geht der BGH auf die Entscheidungsgründe des VIII. Zivilsenats ein:

Nach Auffassung des BGH besteht eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch der Diebstahl. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt sei, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.