Rechtsnormen: § 823 BGB; §§ 22, 23 KunstUrhG; Art. 1, 2 Abs. 1 GG

Mit Urteil vom 31.05.2012 (Az. I ZR 234/10) hat der BGH entschieden, dass der Axel-Springer-Verlag den Erben von Gunter Sachs wegen einer werblichen Vereinnahmung des im vergangenen Jahr verstorbenen Kunstsammlers eine fiktive Lizenzgebühr iHv 50.000 Euro zu zahlen hat.

Zum Sachverhalt:

In der am 10.08.2008 erschienenen „BILD am Sonntag“ befand sich auf der letzten Seite ein redaktionell aufgemachter Artikel mit drei Fotos des Klägers Gunter Sachs. Auf einem Foto ist Sachs bei der Lektüre einer „BILD“-Zeitung zu erkennen. Die Fotoüberschrift lautet „Gunter Sachs auf der Jacht „Lady Dracula“. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch.“

Gunter Sachs nahm den Axel-Springer-Verlag daraufhin auf Unterlassung und auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr iHv 50.000 Euro in Anspruch.

Das erstinstanzliche LG Hamburg (Urt. v. 04.12.2009 – 324 O 338/09 – AfP 2010, 193) verurteilte Springer zur Unterlassung, lehnte jedoch die Zahlung einer Lizenzgebühr ab. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, Urt. v. 10.08.2010 – 7 U 130/09 – ZUM 2010, 884) entschied voll zugunsten des Klägers und sprach diesem zudem die geforderte fiktive Lizenzgebühr iHv 50.000 Euro zu.

Der BGH wies nun die Revision des Hamburger Verlages ab und bestätigte die Entscheidung des OLG Hamburg. So hatte für die Bundesrichter auf die Entscheidung auch keinen Einfluss, dass der Kläger während des Revisionsverfahrens verstarb.

Der BGH führt in seiner Presseerklärung vom 01.06.2012 aus:

„Nach Auffassung des BGH lag eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) darin, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befände. Der beklagte Verlag könne sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen. Vielmehr habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung „Bild am Sonntag“ lese. Dabei hat der BGH auch berücksichtigt, dass der beklagte Verlag mit der Veröffentlichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat. Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung habe der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründe.“

Kommentar:

Anders urteilte der BGH vor zwei Jahren mit der Entscheidung „Der strauchelnde Liebling“ (Urteil vom 29.10.2009 – Az. I ZR 65/07), als es um eine Werbung für eine zukünftige Zeitung mit einem fiktiven Bericht über Boris Becker ging: „Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb deren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält.“ Dieses Urteil ist jedoch nur indirekt mit der obigen vergleichbar, da im Fall des Gunter Sachs die Zeitung tatsächlich in hoher Auflage erschien.