Rechtsnorm: § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

Mit Urteil vom 01.06.2011 (Az. I ZR 140/09) hat der BGH entschieden, dass Lernspiele als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können.

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine Entwicklerin von Lernspielen gegen eine Mitbewerberin. Die Lernspiele der Klägerin bestehen aus Übungsheften und einem Kontrollgerät. Die Klägerin bietet drei Varianten des Spiels an, wobei allen Spielen dieselbe Idee zugrunde liegt. Ein Kontrollgerät besteht aus einem flachen Kunststoffkasten, in dem zwölf quadratische Plättchen in zwei Reihen zu je sechs Plättchen auf dafür vorgesehenen Feldern liegen. Vorderseitig sind die Plättchen durchnummeriert, auf der Rückseite sind die Plättchen mit verschiedenen Farbmustern bedruckt (rot, blau, grün). Ziel des Spieles ist es, die Plättchen nach der Aufgabenstellung des Übungsheftes einem bestimmten Feld zuzuordnen.

Die beklagte Mitbewerberin vertrieb sehr ähnliche Spiele, die nach demselben Prinzip wie die Lernspiele der Klägerin funktionieren. Hierdurch sieht sich die Klägerin in ihrem Urheberrecht an ihren Lernspielen verletzt. Daher nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Nachdem zunächst die Vorinstanzen unterschiedlich entschieden (LG Köln, Urt. v. 03.12.2008, Az. 28 O 483/06 zugunsten der Klägerin, Berufungsinstanz OLG Köln, Urt. v. 28.08.2009, Az. 6 U 225/08, ZUM 2010, 176 zugunsten der Beklagten) hob nun der BGH das berufungsinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück an das OLG Köln.

In einer Pressemitteilung vom 01.06.2011 nimmt der BGH Stellung zu den Entscheidungsgründen.

Demnach können Lernspiele als Darstellungen wissenschaftlicher Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Für Darstellungen wissenschaftlicher Art sei es begriffswesentlich, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen. Die Kontrollgeräte vermittelten im Zusammenspiel mit den Übungsheften solche Informationen. Bereits der Darstellung einfachster „wissenschaftlicher“ Erkenntnisse könne Urheberrechtsschutz zukommen. Das Berufungsgericht habe angenommen, eine Urheberrechtsverletzung sei ausgeschlossen, weil sich die Inhalte und Aufgaben der Übungshefte der Beklagten von denen der Klägerin unterscheiden. Nach Auffassung des BGH kann mit dieser Begründung eine Urheberrechtsverletzung nicht verneint werden. Für den Urheberrechtsschutz einer Darstellung wissenschaftlicher Art sei der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung. Es komme nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt wird. Nur die Form der Darstellung könne deren Urheberrechtsschutz begründen.

Der BGH gab dem OLG Köln nun auf, näher zu prüfen, ob die Lernspiele der Klägerin eine so eigentümliche Formgestaltung aufweisen, dass ihnen als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz zustehen. Hierfür reiche es schon aus, dass sich die Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich der Lernspiele abhebe, auch wenn das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering, so der BGH. Falls die Lernspiele allerdings nur ein geringes Maß an Eigentümlichkeit aufweisen sollten, könnten bereits geringfügige Abweichungen in der Spielgestaltung zur Folge haben, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege.