Rechtsnormen: § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG)

Mit Beschluss vom 26.07.2011 (Az. VII R 30/10) hat der BFH entschieden, dass eine Klage bei einem Finanzgericht per E-Mail nur dann wirksam erhoben werden kann, wenn der E-Mail eine  qualifizierte digitale Signatur beigefügt wird. Voraussetzung ist, dass diese Signatur in einer (Landes-)Verordnung vorgeschrieben ist.

Hier die Leitsätze des BFH:

1. Eine Regelung des hamburgischen Rechts, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen sind, „sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist“, dahin auszulegen, dass eine formwirksame Klageerhebung per E-Mail die qualifizierte elektronische Signatur erfordert, verletzt Bundesrecht nicht.

2. Ist für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.

Zum Sachverhalt:

Seit 2005 dürfen gemäß Finanzgerichtsordnung Klagen bei Finanzgerichten elektronisch eingereicht werden. Die genaue Regelung der Art und Weise der elektronischen Einreichung bleibt den Bundesländern überlassen. Gemäß einer Hamburgischen Landesverordnung bedarf es zur elektronischen Klageeinreichung einer qualifizierten digitalen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG). Wird demgegenüber eine Klage ohne diese Signatur eingereicht, so ist sie unwirksam und wird einer schriftlich, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Kläger erst kurz vor Ablauf der Klagefrist Klage mit einfacher E-Mail beim FG Hamburg eingereicht.   Laut der Hamburgischen Verordnung bedarf es aber der qualifizierten elektronischen Signatur, „wenn für Klageeinreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist“.

Das erstinstanzliche Finanzgericht entschied, dass zwar generell nicht die elektronische Form zur Klageeinreichung vorgeschrieben ist. Insoweit sei die Formulierung des Gesetzgebers unglücklich und erkennbar dahingehend zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Daher erkannte das Finanzgericht die Klage als unzulässig.

Der BFH bestätigte nun die Einschätzung der Vorinstanz.

Das Gericht führt aus:

„Es begegnet keinen Bedenken, wenn das FG den Wortlaut „sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist“ für auslegungsbedürftig ansieht. Es stützt sich insoweit zutreffend auf den systematischen Zusammenhang der ERVV HA 2008 mit den Regelungen in den §§ 52a und 64 FGO. Aus diesen Vorschriften ergibt sich zweifelsfrei, dass Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch. Wenn das FG auf dieser Grundlage zu der Auslegung gelangt, dass die elektronische Form für die Erhebung einer Klage im finanzgerichtlichen Verfahren demnach als eine von drei Möglichkeiten i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 „vorgeschrieben“ sei, vermag der Senat darin keinen Anhaltspunkt für die Verletzung bundesrechtlicher Auslegungsregeln zu erkennen. Darauf, ob die Auslegung durch das FG zwingend ist, kommt es nicht an. Dem erkennenden Senat ist es daher verwehrt, diese Auslegung seinerseits zu überprüfen.“

Die fragliche landesrechtliche Norm darf der Bundesfinanzhof im Übrigen auch nicht selbst auslegen, sondern prüft lediglich die Vereinbarkeit der Auslegung mit dem Bundesrecht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.