Rechtsnorm: § 50a Abs. 4 EStG 2002

Mit Urteil vom 13.6.2012 (Az. I R 41/11) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers handelt. Eine im EU-Ausland ansässige Gesellschaft, die mit einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft  einen Vertrag zur Überlassung von Fernsehübertragungsrechten abschließt, ist nicht zur Zahlung der deutschen Körperschaftssteuer verpflichtet.

Zum Sachverhalt:

Eine in Österreich ansässige GmbH schloss mit einer in Deutschland ansässigen Sportrechtevermarktungsagentur Verträge zur Überlassung von Fernsehübertragungsrechten (Liveübertragungen) an internationalen Sportveranstaltungen in den Jahren 2005 bis 2007, die teilweise in Deutschland stattfanden. Die Sportrechtevermarktungsagentur zahlte die vereinbarten Vergütungen an die österreichische GmbH aus, behielt hiervon jedoch entsprechend § 50a Abs. 4 EStG 2002 Abzugsbeträge zur Körperschaftsteuer ein, die sie an das zuständige Finanzamt abführte.

Die österreichische GmbH (Klägerin) beantragte daraufhin beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung dieser einbehaltenen Beträge. Zur Begründung nannte sie das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (DBA-Österreich), wonach Deutschland kein Besteuerungsrecht an diesen Vergütungen zustehe.

Nachdem sowohl das BZSt als auch das Finanzgericht Köln (Urt. v. 17.03.2011, Az. 2 K 2278/08) dem Antrag der Klägerin nicht gefolgt waren, legte sie das Rechtsmittel der Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser gab nun der Klägerin Recht.

Zur Begründung führt der BFH aus (Presseerklärung vom 05.09.2012):

„Nach der Entscheidung des BFH ordnet das DBA-Österreich in seinem Art. 17 (zur Besteuerung von Künstlern und Sportlern) das Besteuerungsrecht dem anderen Vertragsstaat zu, in dem der Rechteinhaber ansässig ist (hier Österreich). Die Vergütungen für die Fernsehübertragungsrechte, welche vom Rechteinhaber erworben werden, werden geleistet, um die Sportveranstaltung im Fernsehen zeigen zu dürfen. In der Übertragung schlagen sich zwar maßgeblich auch die sportlichen Tätigkeiten der einzelnen Sportler nieder. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handele es sich aber nicht um Einkünfte des Sportlers selbst. Dies ist nach Auffassung des BFH aber Voraussetzung, um zu einer Besteuerung dieser Einkünfte im Quellenstaat (hier Deutschland) kommen zu können.“

Näher führt der BFH im Urteils-Volltext aus:

„Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers. Dies hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625 bereits zur Rechtslage nach dem DBA-Schweiz entschieden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies für die Rechtslage nach dem DBA-Österreich anders beurteilt werden sollte. Es mag zwar richtig sein, dass die an der Veranstaltung beteiligten Organisationen vom Veranstalter häufig Zahlungen erhalten werden, die sie ihrerseits vollständig oder zum Teil zur Honorierung der für sie tätigen Sportler verwenden. Dadurch werden die hier zu beurteilenden Vergütungen aber nicht zur Gänze oder anteilig zu Entgelten für den Auftritt der Sportler. Denn die Sportler erhalten die ihnen zustehenden Vergütungen aufgrund eigenständiger vertraglicher Beziehungen mit Dritten, und jene Vergütungen können auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht im Sinne einer (teilweisen) Weiterleitung der Entgelte für die Übertragungsrechte verstanden werden. Vielmehr vollziehen sich beide Vorgänge auf unterschiedlichen Ebenen und –vor allem– in nur mittelbar zusammenhängenden Geschäftskreisen. Das reicht für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 auf die an die Klägerin gezahlten Vergütungen nicht aus.“