Gute Nachrichten für Betroffene von Abmahnungen wg. Filesharing (siehe auch unsere FAQ zum Filesharing): Das LG Frankenthal hat in seinem Beschluss vom 21.05.2008 (Az. 6 O 154/08) entschieden, dass die Daten über die Identität eines Filesharers dem Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG unterliegen. Auch wenn die Musikindustrie über eine offizielle Auskunft der Staatsanwalt an diese Daten kommt, unterliegen diese dann im Zivilverfahren einem Beweisverwertungsverbot. Die Abmahner kennen nämlich zunächst nur eine bestimmte IP-Nummer eines Filesharers, nicht aber dessen Namen und Adresse.
Meine erste Einschätzung dazu:

  • Das Urteil ist nicht rechtskräftig, daher muss die nächste Instanz abgewartet werden. Bislang handelt es sich nur um ein Einstweiliges Verfügungsverfahren. Evtl. schließt sich noch ein Hauptsacheverfahren an. Dies kann theoretisch noch bis zum BVerfG gehen.
  • Es handelt sich um die Entscheidung eines Instanzgerichts, andere Gerichte können anders entscheiden.
  • Die Entscheidung des BVerfG zum „IT-Grundrecht“ wurde hier mit berücksichtigt, hat also auch für den Bereich des Fernmeldegeheimnisses Ausstrahlungswirkung auf andere Gerichtsentscheidungen.
  • Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und zum Auskunftsanspruch der Musikindustrie könnte insoweit auch gegen Art. 10 GG verstoßen.
  • Positiv ist festzustellen, dass sich ein Gericht einmal mit der Frage des zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbots auseinandersetzt.
  • Abgemahnte haben vielleicht eine Chance, mit dem jetzt geschaffenen Risiko ihre Verhandlungsposition zu verbessern (unter dem Vorbehalt der beiden ersten o. g. Punkte).